Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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g) für einen Extrait oder ein Zeugniß aus denmiselben, ein- 
schlüssig des Aufschlagens und der Beglaubigung 5 Gr. — Pfg. 
wenn es sich um mehr als 2 Seiten handelt, für 
jede weitere noch im Falle unterf. — „ 6 „ 
im Falle untere 1 „ — „ 
4) Die Gebühren, welche 
Markscheider 
den betheiligten Privat-Personen zu berechnen haben, werden bestimmt, wie folgt: 
A. Bei dem Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markscheider selbst 
zu haltenden Markscheider-Instrumente: 
1) Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 
6 Lachter langen Schnuren einschlüssig der in Schächten 
und Gesenken abzusaigernden Schnuren, jedoch ausschlüs- 
sig derer, so nur von einem Anhalte= oder End - Puntte 
bis Sohle abzulothen siido .. . 5 Gr. — PfFg. 
Anmerkung. Hierfür hat der Markscheider das Winse buch vorschriftsmäßig anzufertigen und 
zu halten, den Zug zu Risse zu bringen und außer dem Original-Risse gleichzeitig noch 
eine Kopie davon zu liefern. Rißpapier und sonstige Verläge, als Gehülfenlöhne rc., 
passiren besonders in Ansatz. 
2) Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden 
Ganges oder deutlichen Gaugtrumes, mit Bemerlung des 
Fallens . — Gr. 6 Ufg. 
3) für jeden Tagewinkel . ......3»—» 
4) für Berechnung eines Winlels nach Länge und Breite 1 „ 6 „ 
5) für Abgebung einer Vierung, wenn für einen dießfall- 
sigen Zug nicht besonders liquidirt wird, von jeder da- 
bei betheiligten Grube 9 „ — „ 
6) bei Aufnahme von einzelnen Flichenräumen über Tage, 
nach der für die Geometer bestehenden Taxe; 
7) für jerden Winkel bei Riß-Kopieen, ausschlüssig des 
unter 1 oben mit inbegriffenen Exemplares, von jedemn 
uge. – „ 6 „ 
8) für jeden Wintel bei Lonpleticuns ter üter zei vor- 
handenen Grubenrisse — „ 6 „ 
9) für jeden mittels der Chenscheite 2* Gruben= 
winkel 5 „ — „
	        
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