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10) für jeden dergleichen Tagewinkel . . 3 Gr. — fg.
11) für jeden Grubenwinkel, welcher unter Anwerdung des
Braunsdorfschen Instrumentes abgenommen wird. 6 „ 6 „
12) für jeden dergleichen Tagewinkel 4 „ — „
B. Bei Nivellir-Arbeiten:
wobei dem Markscheider, wenn die Arbeit nicht mit dem Gradbogen aus-
zuführen ist — welchen Falles nach dem Satze Nr. 3 liquidirt wird —,
die erforderlichen Nivellir-Instrumente zu überantworten sind, passiren, mit
Einschluß des zur Sicherstellung der erlangten Resultate erforderlichen Rück-
wärts-Nivellirens:
13) (a) bei sehr günstigem Terrain, d. h. festem, nicht moo-
rigen Boden und freier, übersehbarer Fläche und wenn
nur eine Schlußanzeige des Resultates, mithin ohne Grund-
und Profil-Riß, zu liefern ist, für je zehn Lachter Lange 1 Gr. 6 Pff.
14) (b) bei ungünstigem Terrain, z. B. in Waldungen, in
sehr bergigen Gegenden, felsigen Bergesabhängen, Moor-
boden und wenn ebenfalls nur eine Anzeige des Resultates
einzureichen ist, für je zehn Lachter Lanse### 2 „ 6 „
15) hierüber für Anfertigung eines Grund= und Profil-Risses
zum Nivellement
im Falle unter 13 (a)
auf je zehn Lachter l,„ 3 „
im Falle unter 14 (b)
auf je zehn Lachtter 1,,6,,
Anmerkung. Der Riß ist, wie gewöhnlich, in zwei Etemplaren einzureichen.
Hierneben passiren:
C.
16) für die im Vorstehenden nicht speziell aufgeführten Ge-
schäfte, z. B. die Theilnahme an Terminen, bei Verstei-
nungen, bei Regulirung von Grubenfeldern, für die
Revision von Betriebslehren, spezielle Aufnahme oder
Kopirung von Tage-Situation, Fertigung flacher Risse
und dergleichen, für den Tag, zu vollen acht Arbeits-
stunden gerechnet, nach bergamtlichem Ermessen 2 bis 3 Thaler