Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

467 
stücken regelmäßig unter einer besonderen Fundbuchs-Nummer begriffen, bei gebundenem 
Gute durch die entsprechende Bezeichnung der Gebundenheit in allen seinen einzelnen Be- 
standtheilen als eine ungetrennte Einheit zusammengefaßt ist, auch wenn diese Be- 
standtheile im Fundbuche unter verschiedenen Nummern vorkommen. Von einem gebun- 
denen Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter sich noch gebunden erscheinen, 
gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich wie eine Gebundenheit (ein 
dten macht hierbei, wo das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes 
bestimmt. keinen Unterschied, ob ein Item aus verschiedenen Parzellen oder Kultur-Arten 
besteht und ob diese unter besonderen Unterabtheilungen erscheinen, oder nicht. 
Bei der Berechnung der Items unter lit. a wird der ganze Flächengehalt einer Hof- 
raithe ohne Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtiget. 
2) a. Erwerben mehrere Personen ein Item zu gemeinschaftlichem Eigen- 
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, dagegen 
wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller Antheile 
an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil, oder wenn mehrere 
in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete Antheil am Ganzen jedes- 
mal wie ein Item behandelt. 
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes 
Trennstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item. 
c) Werden die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besesse- 
nen Items in einer Hand erworben, oder werden die Trennstücke eines 
früher als Item oder Gebundenheit bestandenen Grundbesitzes in eine Hand 
zusammengebracht und dann zusammen weiter veräußert, so werden jene 
ideellen Antheile ebenso, wie die aus einer Hand zusammen veräußerten 
Trennstücke, in beiderlei Fällen jedesmal nur wie ein Item behandelt; 
wenn aber hierbei nicht blos das Ganze, als solches, sondern alle seine 
einzelnen Theile abgeschrieben und zugeschrieben werden müssen, so 
treten für jede Seite (§. 9) der Zuschreibung zwei Gro- 
schen besondere Vergütung hinzu. · 
3) Für den Vermerk der Abschrift und Zuschrift auf der Urkunde ist nichts Be- 
sonderes zu liquidiren. 
4) Pflichttheilsberechtigte Erwerber entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 
nur zur Hälfte; jedoch keiner über 1 Thlr. Hierbei gelten folgende nähere 
Bestimmungen: 
a) wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse 
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An- 
sehung der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren die den Pflicht- 
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel, auf welchem 
67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.