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stücken regelmäßig unter einer besonderen Fundbuchs-Nummer begriffen, bei gebundenem
Gute durch die entsprechende Bezeichnung der Gebundenheit in allen seinen einzelnen Be-
standtheilen als eine ungetrennte Einheit zusammengefaßt ist, auch wenn diese Be-
standtheile im Fundbuche unter verschiedenen Nummern vorkommen. Von einem gebun-
denen Gute abgetrennte Bestandtheile, welche gleichwohl unter sich noch gebunden erscheinen,
gelten in jedem Besitzveränderungsfalle zusammen für sich wie eine Gebundenheit (ein
dten macht hierbei, wo das Gesetz nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas Anderes
bestimmt. keinen Unterschied, ob ein Item aus verschiedenen Parzellen oder Kultur-Arten
besteht und ob diese unter besonderen Unterabtheilungen erscheinen, oder nicht.
Bei der Berechnung der Items unter lit. a wird der ganze Flächengehalt einer Hof-
raithe ohne Kürzung des auf das Wohnhaus fallenden Areals berücksichtiget.
2) a. Erwerben mehrere Personen ein Item zu gemeinschaftlichem Eigen-
thume, so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, dagegen
wird auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller Antheile
an solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil, oder wenn mehrere
in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete Antheil am Ganzen jedes-
mal wie ein Item behandelt.
b) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes
Trennstück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item.
c) Werden die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besesse-
nen Items in einer Hand erworben, oder werden die Trennstücke eines
früher als Item oder Gebundenheit bestandenen Grundbesitzes in eine Hand
zusammengebracht und dann zusammen weiter veräußert, so werden jene
ideellen Antheile ebenso, wie die aus einer Hand zusammen veräußerten
Trennstücke, in beiderlei Fällen jedesmal nur wie ein Item behandelt;
wenn aber hierbei nicht blos das Ganze, als solches, sondern alle seine
einzelnen Theile abgeschrieben und zugeschrieben werden müssen, so
treten für jede Seite (§. 9) der Zuschreibung zwei Gro-
schen besondere Vergütung hinzu. ·
3) Für den Vermerk der Abschrift und Zuschrift auf der Urkunde ist nichts Be-
sonderes zu liquidiren.
4) Pflichttheilsberechtigte Erwerber entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2
nur zur Hälfte; jedoch keiner über 1 Thlr. Hierbei gelten folgende nähere
Bestimmungen:
a) wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in An-
sehung der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren die den Pflicht-
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel, auf welchem
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