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b)
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Grunde die Grundstückserwerbung beruht, ob auf Beerbung, oder auf
einem Geschäfte unter Lebendigen;
auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt,
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin-
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren dann Statt,
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist.
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle die
Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher
binweg;
wenn ein Ehepaar von den Aeltern des einen Ehegatten ein Grundstück
oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Akquirenten gemeinschaftlich
nur ein fach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühr
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils-
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung
desselben berücksichtigt werden muß, der andere Ehegatte aber die Hälfte
der vollen Gebühren zu zahlen hat.
5) Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge der nach
Maßgalbe des Gesetzes vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen
ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862,
S. 51 des Reg.-Bl.) ist in Ansatz zu bringen:
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten
b
zu ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grund-
stücke,
ingleichen nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für die
Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen
Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke nur ein
Viertheil der gesetzlich normirten Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren
(bei gebundenem Gute berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden
Grundstücke), keinenfalls aber mehr als 15 Sgr.; im vorgedachten Falle
der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mitbe-
rechnet, welche der überlebende Ehegatte in die Ehe gebracht hat;
wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe-
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren
Ehen vorhandenen Kiudern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird,