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II. Sonstige Gebührenbezüge.
8. 109.
A. Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, eines
B
Fundbuches, eines Steuer-Katasters, eines Heberegisters,
einer Steuerrechnung 4 4 0 o O O o r " 4 4 2 Gr. Pfg.
einer Flurkarte... 3 —
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als 6 Blatt
handelt, für jedes weitere noch — 4
· *' 77
bei Flurkarten aber 1 —
Anmerkung. Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt es unbenommen,
anstatt vorstehender Sätze nach lit. D dieses Paragraphen zu liquidiren.
1) für einen Auszug aus den unter A genaunten Büchern
und Schriftstühkhren 33 Gr. — Pffs.
und weiter noch:
a) wenn es sich bei einem Hebe-Register oder einer
Steuerrechnung um mehr als 2 Seiten handelt,
für jede weitere Seite (8s. 99) 1 —
b) wenn es sich bei einem Kataster-Auszuge (über ein
oder mehrere Konto's zusammen) um mehr als 6
Items (siehe Anmerkung zu Ziffer 1, a und b des
§. 108) handelt, für jedes weitere Item
aa) bis zu dem hundertsten, einschlüssig, noch — „ 6 „
bb) darüber hinaus — 3
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7!
cc) bei Hofraithen und bei gebundenem Gute jedoch mit der Modi-
fikation, daß die im Auszuge vorkommenden Unterabtheilun-
gen eines Items, dafern und soweit deren Flächengehalt beson-
ders angegeben erscheint, ebenfalls berücksichtiget, zusammengerech-
net und je drei derselben für ein Item gezählt und demge-
mäß behandelt werden, wenn aber das. Item nur zwei Un-
terabtheilungen enthält, diese als ein ganzes Item gezählt wer-
den. Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte
Komplex aller ihrer Kultur-Arten (Wohnhaus, Nebengebäude, Hof,
Garten 2c.) verstanden.