Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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bis zu 1 Ar. ..... — Gr. B Pfg. 
über 1 — 4 
außerdem noch für jede Hofraithe wie bei ltt. “ 
c) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 4000 dar- 
gestellt ist: 
die Gebührensätze unter lit. b zu zwei Dritt- 
theilen; 
d) im Ganzen aber für die Kopie oder den Ettratt 
wenigstes 10 „ — 
2) für Kopieen von Uebersichten oder Generalkurten. im 
Maßstabe von 1: 8000, 
a) für je 100 Acker ohne Terrainzeichnung, je nach 
der geringeren oder größeren Menge von Kultur- 
verschiedenhegen 3 
bis 6 — 
mindestens aben 20 
b) für je 100 Acker mit r e nach 
der Schwierigkeit derselbben 10 „ — „ 
bis 25 — 
EEEIIIE Thir. 15 Gr. 
3) Papier und Leinwand werden neben den Sten unter 
1 und 2 besonders in Rechnung gestellt und vergütet; 
4) für Vergleichung vorgelegter Flurkarten -Kopieen oder 
Extrakte mit dem Original 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 bis 
einschlüssig 1: 2000 dargestellt ist: 
für je 100 Acker bei einer durchschnittlichen 
Parzellirung 
bis zu ¼ Ar. 8 
11 11 1 2 1 2 0 " 4 “o rl*o 4 7 
77 77 1 7! " " " " " " " " r " " 6 1 
über 1 5 
außerdem noch für jede Hofraithe . — 
Ebensoviel ist zu berechnen, wenn der Extrakt oder 
die Kopie weniger als 100 Acker enthält;
	        
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