Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1:2000 
bis einschlüssig 1: 4000 dargestellt ist: 
die Gebührensätze unter 4 a zu zwei Dritt- 
theilen. 
Die Sätze unter Ziffer 4 hat ein Steuer-Revisor auch dann in Ansatz 
zu bringen, wenn er die Fertigung der Kopie 2c. einem Dritten übertragen, 
die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte. 
Anmerkung zu I. 
1) Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet; 
2) die über die vollen Hunderte bei Ziffer 2 und 4 überschießenden Ackerbeträge werden wie 
volle Hunderte berechnet; 
3) die „Vorfeklir#ag (Zisser 1 und 4) ist nach den auf der Karte nach ihrer Kultur- 
Verschiedenheit dargestellten, (im Fundbuche also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte 
angegebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben, Bächen 2c. 
zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Parzellen Items (§. 108, Anm. zu Zisf. l 
für sich bilden oder nicht. Als Lolratthee (I. Zisser 1 und 4) soll hier uur das von 
Gebäuden und Hofstätte umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe des Hofraithen-Satzes 
in den Fällen der Zisser 1, a, b, c durch eine Skala innerhalb der gesetzlich gegebenen 
Grenzen (mit Rücksicht auf den Kartirungs-Maßstab, den durchschnittlichen Flächengehalt 
der Parzellirung der in Betracht kommenden Hofraithen 2c.) näher zu normiren, bleibt 
der Aufsichtsbehörde überlassen. 
4) In solchen Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unterordnen lassen, 
ist sowohl für die Anfertigung von Karten= Kopieen und Extralten, als für deren Prüfung 
und Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu bezahlen und zwar 
nach den Sätzen unter VII, bei Kopieen und Extrakten das Papier und die Leinwand noch 
besonders (A, I, 3). 
5) Die Bestimmungen unter I gelten auch für die Vermessun #Direktion in Ansehung 
der bei ihr jeweilig in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten, insoweit von densel- 
ben Kopieen an Private abzugeben und bezüglich zu beglaubigen sind. 
II. 1) Für die Abschrift eines Fundbuches oder Katasters wird nach 
§. 20 Ziffer 9 liquidirt, dem Großherzoglichen Staats-Ministerium auch 
vorbehalten, das von ihm zu bestimmende Schreibmaß (1, §. 9) geeigneten 
Falles mit Rücksicht auf die Zahl der Items (§. 108, Anm. zu Ziff. 1) 
zu regeln. Für das nöthige Papier, die Tabellen-Einrichtung, das Kolla- 
tioniren und Beglaubigen wird eine besondere Gebühr nicht in Ansatz 
gebracht. 
Anmerkung. Erwachsen aus der Einrichtung und Beschaffenheit der Fundbücher und Ka- 
taster, zumal der älteren und nicht kontoweise geführten Kataster, oder sonst besondere 
Schwierigkeiten für die Abschriftsfertigung, so können, nach Ermessen und mit Zustimmung 
der Aufsichtsbehörde, die Ansätze des §. 20 Zisfer 9 bis zum doppelten Betrage. erhöht 
werden. 
2) Für die Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift (Ziffer 1) 
mit dem Original werden die Sätze unter Ziffer 1 bezüglich in der nach- 
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