Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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gelassenen Erhöhung (Anmerkung zu Ziffer 1) zum fünften Theile be— 
rechnet. 
Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge— 
bührensatz nicht Statt. Im Uebrigen findet die Bestimmung des Schluß— 
satzes der Ziffer 4 unter I auch hier Anwendung. 
III. Für Vergleichung eines Katasters mit dem Fundbuche: 
für je ein volles oder angefangenes Hundert Items 
(§S. 108, Anm. zu Ziffer 1)0 3 Gr. — Pfg. 
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit 
der bei §. 109, B, 1, b, c bezeichneten Modifi= 
kation; und weiter, wenn sich die Vergleichung auf 
den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Ver- 
änderungen erstreckt oder sonst wesentliche Erschwe- 
rungen für die Arbeit hervortreten, bis zu dem 
doppelten Betrage nach Ermessen der Aussichtsbe- 
hörde, mindestens aber 5 „ — „ 
IV. Für folgende Arbeiten: 
1) das Vorlegen einschlüssig des Aufschlagens von Grundbüchern, Flur- 
karten, Heberegistern oder Steuerrechnungen; 
2) Auszüge aus den genannten Büchern und Literalien, mit Ausnahme des 
Fundbuches (s. V); 
3) für Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem Ka- 
taster gelten die für die Kataster-Führer im §. 109, A, B, C ertheilten 
Vorschriften, dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben 
Paragraphen Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des ge- 
genwärtigen Paragraphen treten. 
V. 1) Für einen Auszug 
aus dem Fundbuhe 3 Gr. — Pfg. 
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§. 9), so wird für 
jede weitere nach II, Ziff. 1 liquddirt; 
2) für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung 
mit dem Fundbuche 2 „ — „ 
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird weiter noch 
für jede folgende nach II, 2 liquidirt.
	        
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