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VI. In Theilungs= und Dismembrations-Fällen
für die Abgaben-Vertheilung mit Einschluß der ns-
thigen Vorberechnung und für die Katastrirung:
a) von jedem walzenden Grundstücke mit tinmaliger ein-
facher Theilung .. .. 5 Gr. — Pfsg.
und für jedes weitere Theilstück noch . — „ 8 „
b) bei gleichzeitiger Theilung Loede neben einander
liegender Grundstücke aber (z. B. bei Straßenzügen)
von jedem einmal getheilten Grundstücke nur 3 „ —
und für jedes weitere Theilstück noch — „ 8
c) bei Dismembrationen gebundener Güter für jede 5 „ — „
bis 2 Thlr. — Gr.
und wenn dabei Grundstückstheilungen vorkommen,
für jedes Theilstück außerdern. —Gr. 8 ig.
weiter aber dabei (neben den Sätzen a, b, c) für
die erforderlichen Ausfertigungen, Niederschriften und
Abschriften die entsprechenden Ansätze der Klassen-
Taxe im §. 20 mit Ausnahme der Offizial-Arbei-
ten (z. B. Einholung der Genehmigung zu Be-
schockungsentwürfen) als Gebühr.
Anmerkung zu VI. Bei der Natural-Thellung ist die auf Vornahme der Theilung selbst ge-
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung. Berichtigung des Fundbuches nach der Karte)
als Hausarbeit (VII) noch besonders zu liquidiren.
Anmerkung zu 1 bis VI. Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Arbeiten
noch andere hinzu, z. B. besondere Iusammenstelungen vorgefundener Differenzen zwischen
Karten-Originalien und vorgelegten opieen zwischen Fundbuch und Kataster, zwischen den
Grundbüchern und Karten oder den mit ersteren zu vergleichenden vorgelegten Grundstücks-
beschreibungen, Nachträge zu den letzteren oder zu den Karten-Kopieen auf Grund einge-
tretener Veränderungen in den Originalien, oder gehen die Anträge auf Ermittelung le-
diglich solcher Disserenzen oder auf Vornahme anderer Erörterungen und Kombinationen
und auf Ausstellung von Zeugnissen Üüber den Sachbefund, oder sind Zusammenstellungen,
z. B. des Gesammtgrundbesitzes einer oder mehrerer Personen aus nicht kontoweise ge-
führten Katastern des in gewisse Flurabschnitte follenden Grundbesitzthumes zu liefern, so
ist für solche besondere Arbeiten nach VII zu liquidiren.
VII. Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten oder
Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen technischen und
schriftlichen Arbeiten, für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht
bestimmt (vgl. auch IV am *me Anm. L VI, Anm. zu I bis VI) täglich:
dem Steuer-Revisoor .1 Thlr. 15 Gr.
dem Geometer !„ —
68“
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