Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht über 
6 Stunden erfordert, nur die Hälfte. 
Ausgeschlossen bleiben hiervon die zur Einholung von Instruktionen, 
Genehmigungen oder zur Anzeige an die Olberbehörde erstatteten Berichte 
„und sonstigen Offizial-Arbeiten. 
Beschränkt sich die zu liquidirende Arbeit einer Steuer-Revision ledig- 
lich auf Abschriften, aktenmäßige Niederschriften und Ausfertigungen (Verord- 
nungen, Beschlüsse, Ladungen, Kommunikationen mit Behörden, Regquisitionen 
zur Kostenbeitreibung, disciplinarische Vorschritte gegen Geometer, wo die- 
selben zur Kostentragung verurtheilt werden und dergleichen), so darf sich der 
dafür als Hausarbeit zu berechnende Betrag niemals höher belaufen, als 
sich derselbe nach der Klassen-Taxe im §. 20 berechnet, stellen würde. 
VIII. Bei Lokal-Expeditionen beziehen 
der Steuer-Rerviseer. 1 Thlr. 15 Gr. 
der Geometer ! „ — „ 
an Verrichtungsgebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft ein- 
schlüssig der Reise nicht über 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte; 
daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §.S. 80 bis 82 und 84 
die zulässigen Diäten und Transport-Kosten, wobei es in die Befugniß 
der Steuer-Revisoren und Geometer gestellt wird, an Stelle der Vergütung 
für den wirklichen Transport= Aufwand Meilengebühren in dem §. 84, 
Anm. 2 festgestellten Betrage und unter den sonst daselbst bezeichneten Vor- 
aussetzungen auch in Privat-Angelegenheiten zu berechnen, neben welchen Ge- 
bühren jedoch der Aufwand für Transport von Instrumenten, Karten, 
Büchern und dergleichen nicht besonders in Ansatz kommen darf. 
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn die Arbeit 
zwar innerhalb der Flur des Wohnortes bezüglich Stations-Ortes, jedoch 
außerhalb der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Diäten dafür 
nicht zu liquidiren sind (§. 81). 
Anmerkung zu ! bis VIII. 
1) Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt sich auch in Ansehung der Geo- 
meter auf solche Geschäfte, zu deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. 
2) Neben den Gebühren der Steuer Revisions-Beamteten und Feldmesser sind (außer den Ver- 
lägen für Papier und Leinwand im Falle der Ziffer I, 3 und 4) die baaren Aufwände 
für Porto, Botenlohn, Bestellungen rc., für Ablohnung der bei dem Geschäfte zugezogenen 
Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Auskunftsertheilung oder zur 
Handdienstleistung verwendeter Personen noch besonders in Rechnung zu stellen und zu 
bescheinigen. Bezüglich der Emballage gilt das bei 8. 109 unter E Bestimmte auch hier.
	        
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