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Nur für die Dauer der Bonitirung wird dem Geometer für Logie, Leiung * Be-
leuchtung über Tag und Nacht ein Ansatz von täglich 0 Sgr
ewährt.
vyn wird angenommen, daß die Arbeitszeit in der Regel nicht unter 8 Stunden täglich
J%) —* . halbtägige Gebühr ist zu zahlen, wenn die Expedition mit Einschluß der etwaigen
Hinreise innerhalb 6 Stunden beendigt wird.
4) Für Berechnung der Bonitäts-Flächen, Aufstellung des Vermessungs= und
Bonitirungs-Registers, Anfertigung der sogenannten Spezial-Extrakte und
Abschließung derselben, die vorstehend unter Nr. 3 bestimmten Diäten.
5) Für Projektirung und Einrechnung der neuen Planlagen, Theilung der
Pläne wegen aufruhender Hypotheken u. s. w., Aufstellung der behufigen
Flächenverzeichnisse und sonstige Nachweise die Diäten wie unter Nr. 3.
Anmerkung zu 4 und 5.
Dem Ermessen der Großherzoglichen General-Kommission für Ablösungen bleibt vor-
behalten, nach Befinden Akkord-Sätze hierfür eintreten zu lassen, bezüglich festzustellen.
6) Für die Abmessung der Planlage im Felde, Anordnung und Beaufsich-
tigung der Versteinung, Kartirung derselben und sämmtlicher durch die
Separation eintretender Grenzveränderungen, Diäten wie unter Nr. 3.
7) Für Fertigung von Reinkarten und Fundbüchern:
a) für Zeichnung von Reinkarten und zwar jedes
Exemplar besonders, die Gebühr unter Nr. 2,
b) für Fertigung eines vorschriftsmäßigen Fundbuches,
— für jeden Bogen . 1 Gr. 6 Pf.
8) Für alle sonstige Bemühungen, namentlich bei den allgemeinen Vorver-
handlungen über Anerkennung der entworfenen Planlagen, Grabenab-
steckungen, Wegeanlegungen, die Diäten wie bei Nr. 3.
9) Außerdem sind dem Feldmesser die nach §. 84 des Sportel-Gesetzes zu-
lässigen Transport-Kosten zu vergüten und die Auslage für Porto und
Botenlöhne, sowie bei den Akkord-Arbeiten und den Konzepten der nach
Diäten zu verrichtenden Arbeiten die Auslagen für Schreib= und Zeichnen-
Materialien zu erstatten. Für alle übrige in dem Obigen nicht beson-
ders bezeichnete schriftliche Ausarbeitungen, wie Ladungen, Protokolle,
Berichte u. s. w. ist bei den nach Diäten zu vergütenden Geschäften
gleichfalls Vergütung nach Diäten zu liquidiren; es ist jedoch nicht jede
einzelne Arbeit in der Liquidation als selbstständig aufzuführen, sondern
unter die betreffende Hauptarbeit einzubegreifen und in der Liquidation
auch auf diesen Theil des Geschäftes durch eine entsprechende Bemerkung
hinzuweisen. Bei den Akkord-Arbeiten wird die Vergütung dafür durch