Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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2) als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück 
vergütet wird, sonach keine Tagegebühren Statt finden: 
a) von jedem größeren Grenzsteine, wie sie §. 12 des 
Gesetzes vom 5. März 1851, Ziffer 1, 2 und 3 
bezeichnet . 1 Gr. — Pfg. 
b) von jedem anderen gewöhnlichen Grenzsteine — „ 8 „ 
c) wenn ein Stein herausgenommen und wiederum ein 
anderer Stein an dessen Stelle gesetzt wird 1 4 „ 
Auch in diese Gebühren haben sich die Feldgeschworenen, wenn deren 
mehrere an dem Geschäfte Theil nehmen, zu theilen; jedoch ist jeder Feld- 
geschworene, wenn sich seine Gebühren nach obigen Sätzen bei einem Ge- 
schäfte nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühren für ½ Tag be- 
laufen, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tage- 
gebühr für /4 Tag zu ligquidiren. 
3) Tagegebühren bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die Feld- 
geschworenen requirirt werden, oder angewiesen sind, für den vollen Tag 
von mindestens 8 Arbeitsstunden: 
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges in Ortschaften 
von 1500 Einwohnern oder weniger 16 Gr. — Pfg. 
in Ortschaften von mehr als 1500 Einwohnern 20 „ — 
b) für Stubenarbeit 3/4 Theile dieser Sätze. Bei kür- 
zerer Dauer des Geschäftes als 8 Stunden ist ver- 
hältnißmäßig 34, ½ oder ¼ der Tagegebühr zu 
berechnen. 
4) Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten — mit 
Ausnahme derjenigen, welche ihnen als Offizial-Arbeit 
obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben, unter der Aversional- 
Vergütung mit begriffen sind, 
für die erste Folio-Seiie 5 — 
77 77 
für jede weitere " i · " " el " "4 · 1 11 – 77 
1 
D. Gebühren der Rechnungsämter und anderer zur Erhebung grund— 
herrlicher Gefälle angestellten Personen. 
§. 115. 
1. Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren. 
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen: 
von jedem Item .. . . . 3Gr. 4 Pfg. 
69
	        
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