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2) als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück
vergütet wird, sonach keine Tagegebühren Statt finden:
a) von jedem größeren Grenzsteine, wie sie §. 12 des
Gesetzes vom 5. März 1851, Ziffer 1, 2 und 3
bezeichnet . 1 Gr. — Pfg.
b) von jedem anderen gewöhnlichen Grenzsteine — „ 8 „
c) wenn ein Stein herausgenommen und wiederum ein
anderer Stein an dessen Stelle gesetzt wird 1 4 „
Auch in diese Gebühren haben sich die Feldgeschworenen, wenn deren
mehrere an dem Geschäfte Theil nehmen, zu theilen; jedoch ist jeder Feld-
geschworene, wenn sich seine Gebühren nach obigen Sätzen bei einem Ge-
schäfte nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühren für ½ Tag be-
laufen, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tage-
gebühr für /4 Tag zu ligquidiren.
3) Tagegebühren bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die Feld-
geschworenen requirirt werden, oder angewiesen sind, für den vollen Tag
von mindestens 8 Arbeitsstunden:
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges in Ortschaften
von 1500 Einwohnern oder weniger 16 Gr. — Pfg.
in Ortschaften von mehr als 1500 Einwohnern 20 „ —
b) für Stubenarbeit 3/4 Theile dieser Sätze. Bei kür-
zerer Dauer des Geschäftes als 8 Stunden ist ver-
hältnißmäßig 34, ½ oder ¼ der Tagegebühr zu
berechnen.
4) Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten — mit
Ausnahme derjenigen, welche ihnen als Offizial-Arbeit
obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben, unter der Aversional-
Vergütung mit begriffen sind,
für die erste Folio-Seiie 5 —
77 77
für jede weitere " i · " " el " "4 · 1 11 – 77
1
D. Gebühren der Rechnungsämter und anderer zur Erhebung grund—
herrlicher Gefälle angestellten Personen.
§. 115.
1. Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren.
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen:
von jedem Item .. . . . 3Gr. 4 Pfg.
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