Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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bei gebundenen Gütern, die über 500 Thlr werth sind, 10 Gr. — Pfg. 
und wenn sie über 1000 Thaler werth sind 20 — 
bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen, sind die Abschreibe- 
und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Hälfte des sonst zulässigen Betrages in 
Ansatz zu bringen. 
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein, nicht auf die einzelnen aus- 
geworfener Zins haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses Zinses 
die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 108 in der Anmerkung zu 
Ziffer 1, a und b, in Ziffer 2, 3, 4, 5 und 6 mit Ausnahme des Schlußsatzes 
auch hier Anwendung. 
Anmerkung. Es ist in jedem Besitzveränderungsfalle unbedingt Pflicht der betheiligten 
Grundstücksbesitzer, das Abschreiben und Zuschreiben in den Grund= und Erbzins-Büchern 
bewirken zu lassen und haftet für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil. 
2) Lehensschein-Gebühren (d. h. für Quittungen der Einnahmebehörden über 
bezahlte Lehengelder, §. 61.) 
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmäßig hergebracht, 
und auch da nur in Allem mit 4 Gr. Statt, ohne daß dabei für das Anbrin= 
gen oder für die Reinschrift noch etwas gefordert werden darf. Die Lehens- 
schein-Gebühr ist in jedem einzelnen Falle, in welchem eine Uebereignungs- 
Urkunde ausgestellt und Lehengeld entrichtet worden, zu zahlen. Bei Ex- 
propriationen eines zusammenhängenden Grundbesitzes, worüber nur eine 
Erwerbs-Urkunde ausgefertigt und das Lehengeld in tolle entrichtet wird, ist 
auch die Lehensschein-Gebühr nur einmal zu zahlen. 
3) In Angelegenheiten und auf Nachsuchen von Privat-Personen 
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines 
anderen Grundbuches 2 Gr. — Pfg. 
wenn es sich um mehr, als 6 Blätter handelt, für 
jedes weitere Blatt noch — „ 4 „ 
b) für einen Extrakt oder ein Zeugniß baraus, einschlüssig 
des Aufschlagenns 3 „ — „ 
JD) für Vergleichung einer whe Eimscfer 
bung . 2 „ — „ 
und, wenn es sich in den Fällen unter p oder c 
um mehr, als 6 Items bandelt- für jedes weitere 
Item noch im Falle b. ......—,,4» 
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