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4) Die Vorschriften unter 1 bis 3 finden auch bei Abschätzungen Anwen-
Dung, jedoch mit der näheren Bestimmung, daß dem Taxator an Gebüh-
ren vergütet werd en:
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Ge-
genständen, zu deren Würderung keine besonderen
technischen Kenntnisse erforderlich sind, wenn der
Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von
20 Thlrn. nicht überstenügt — „ 6 GEr.
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Thlrn, ein-
schlüssig . 4 — 10 7
bis zu 200 Thlrn. einschlüsigg — „ 15 „
Ist dabei eine verhältnißmäßig große Menge zu wür-
dern, so können die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßi-
gem Ermessen des Beamteten um die Haälfte erhöht
werden.
b) Für die Abgabe einer Grundtare, wo nur die
katastermäßige Beschreibung des Gegenstandes mit
beigesetzter Taxe geliefert wird, neben der Auslage
für den Kataster-Auszug
an) von nicht über einer Seiitte —,„ 5„
bb) von jeder weiteren Seitite. , 1 „
bis — „ 2 „
Für Abgabe eines besonderen ausführlichen Taxa-
tions-Aufsatzes ... .*.. 1 20 „
bis 5 „ — „
Anmerkung. Baugewerke erhalten bei den allgemeinen Würderungen behufs der Brand-
versicherungs-Anstalt für jede gewürderte Hofraithe — gleichviel ob sie aus einem Ge-
bäude oder aus mehreren Gebäuden besteht — in Allem nur ein Jeder 2 Gr., wenn nicht
etwas Anderes durch Akkord bestimmt wird.
Bei besonderen Würderungen und bei Würderungs-Revisionen finden zwar die geeigneten An-
sätze des gegenwärtigen Paragraphen auch für die Baugewerke Statt, es sind jedoch mehrere
einzelne Fälle, welche gleichzeitig an einem und demselben Orte vorkommen, nur als ein
Geschäft zu betrachten.
5) In Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen kommen hinsichtlich
der Diäten, Reisekosten und Gebühren der außer den Feldmessern besonders
zuzuziehenden Sachverständigen, insbesondere der Boniteure, die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1859 Artikel 17 zur Anwendung.