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Die Gebühren der Sachverständigen müssen binnen zehn Tagen nach der
Vernehmung des Sachverständigen gefordert werden, widrigenfalls dieser des An-
spruches auf den Vorschuß seiner Gebühren aus der Staatskasse verlustig geht.
2. Zeugengebühren.
§. 121.
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren:
1) wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung
selbst oder an einem von letzterem nicht über eine Viertel-
meile entfernten Orte wohnen, vorbehältlich des Ersatzes
eines etwa zu bescheinigenden vositiven Schmens für jede
Stunde Versäumnif . . — Thlr. 1 Gr.
tis — 11 7“
Angefangene Stunden werden für volle gerechnet; für die Versäumniß
an einem Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs
Stunden ausgeworfen werden.
Die Höhe der Versäumnißtosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht
auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhält-
nisse zu bestimmen.
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als
eine Viertelmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind ihnen
außer vorstehender Gebühr (unter 1) an Reise= und Zehrungs-Kosten für
jede Meile der Hinreie — Thlr. 3 Gr.
bis 1 „ — u
zu vergüten; für die Rückreise findet, wenn sie nicht an demselben Tage
erfolgen konnte, der gleiche Ansatz Statt, außerdem nur die Hälfte desselben.
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll an-
genommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Viertelmeilen
vergütet und es kommen dann nicht-volle Viertelmeilen nicht in Ansatz.
Die Höhe der Reisekosten ist nach den im §. 120 für die Sachpverständigen
aufgestellten allgemeinen Grundsätzen im Betreff der Rücksichtsnahme auf die Er-
werbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse der Zeugen, auf die örtlichen Preise
der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Transport-Mittel, innerhalb des angegebenen
Satzes zu bestimmen. Insbesondere ist hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob der
Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenn er in eigener Angelegenheit reiste, besondere
Transport-Kosten aufwenden oder ob er den Weg zu Fuß zurücklegen würde.
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