Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die Gebühren der Sachverständigen müssen binnen zehn Tagen nach der 
Vernehmung des Sachverständigen gefordert werden, widrigenfalls dieser des An- 
spruches auf den Vorschuß seiner Gebühren aus der Staatskasse verlustig geht. 
2. Zeugengebühren. 
§. 121. 
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren: 
1) wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung 
selbst oder an einem von letzterem nicht über eine Viertel- 
meile entfernten Orte wohnen, vorbehältlich des Ersatzes 
eines etwa zu bescheinigenden vositiven Schmens für jede 
Stunde Versäumnif . . — Thlr. 1 Gr. 
tis — 11 7“ 
Angefangene Stunden werden für volle gerechnet; für die Versäumniß 
an einem Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs 
Stunden ausgeworfen werden. 
Die Höhe der Versäumnißtosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht 
auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhält- 
nisse zu bestimmen. 
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als 
eine Viertelmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind ihnen 
außer vorstehender Gebühr (unter 1) an Reise= und Zehrungs-Kosten für 
jede Meile der Hinreie — Thlr. 3 Gr. 
bis 1 „ — u 
zu vergüten; für die Rückreise findet, wenn sie nicht an demselben Tage 
erfolgen konnte, der gleiche Ansatz Statt, außerdem nur die Hälfte desselben. 
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll an- 
genommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Viertelmeilen 
vergütet und es kommen dann nicht-volle Viertelmeilen nicht in Ansatz. 
Die Höhe der Reisekosten ist nach den im §. 120 für die Sachpverständigen 
aufgestellten allgemeinen Grundsätzen im Betreff der Rücksichtsnahme auf die Er- 
werbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse der Zeugen, auf die örtlichen Preise 
der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Transport-Mittel, innerhalb des angegebenen 
Satzes zu bestimmen. Insbesondere ist hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob der 
Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenn er in eigener Angelegenheit reiste, besondere 
Transport-Kosten aufwenden oder ob er den Weg zu Fuß zurücklegen würde. 
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