Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die im vorhergehenden Paragraphen aufgestellten allgemeinen Bestimmungen 
greifen auch hier Platz. 
Die Zeugengebühren müssen binnen zehn Tagen nach der Vernehmung des 
Zeugen gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruches auf den Vorschuß 
seiner Gebühren aus der Staatskasse verlustig geht. 
Anmerkung. Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen, so ist seine Zeugen- 
gebühr ausgeschlossen. 
AA. Dienergebühren. 
I. Bei der geheimen Staats-Kanzlei und den Ministerial-Departements. 
§. 122. 
1) Von jeder der in den §F.5. 69 und 70 bezeichneten Ur- 
kunden 1 Thlr. — Gr. 
beträgt aber bie Sportel dafür über 10 Thaler 2 „ 
beträgt aber die Sportel dafür über 20 Thaleer 3 „ 
2) bei jeder Dienstverpflichtung, Prüfung — „ 
3) bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf, Verleihung 
oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken 229. — „ 
bis — „ 
4) Diäten bei auswärtigen keommisserischen Erpeditionen für 
den Tag . —,, 
über Nacht Quartier- Geld ... — 
In dem Auslande erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. 
Dieselben Diäten= 2c. Ansätze gelten auch für die Boten. 
#½ 
20 „ 
10 „ 
20 „ 
15 „ 
7½ 7 
1I. Bei dem Appellations-Gerichte, den Kreisgerichten und den übrigen 
Oberbehörden. 
§. 123. 
1) Bei jeder Dienstverpflichtung und bei Prüfung eines Kan- 
didaten oder Accessisten — Thlr. 15 Gr. 
2) Für den Anschlag und die Aknahme ausländischer Edil- 
talien, Subhastations-Patente oder anderer öffentlicher 
Anschliee „ 
3) An Diäten: 
a) bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr 
als 4 Stunden Entfernung neben den etwaigen Ge- 
bühren für das Geschäft selbst, mit Ausschluß bloßer 
10 „
	        
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