Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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4) Erinnerungs= oder Exequir-Gebühren, wenn der Gegenstand 
nicht über 2 Thaler beträüt .. — Thlr. 1 Er. 
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» » 10 77 1 — 11 3 » 
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77 « 50 » » ssss -» 8 77 
7“ « 100 « « ·--« —« 10 « 
über 100 Thaler — „ 16 „ 
5) Für Ueberbringung von verlangten Alten und anderen 
Literalien an Anwälte und andere Privat-Personen, so- 
fern erstere nicht zu einer Ausfertigung behören, ebenso 
für deren Abholig ....—»1,, 
6) Für eine Arretirung — „ 6 „ 
für den Einschluß eines Gefangenen ei ein s— allemal . — „ 6 „ 
für dessen Bedienung täglich ....—,,1,, 
7) Diäten des Dieners finden nur Statt: 
a) bei nothwendigen Verschickungen außerhalb des Be- 
zirkes, neben den etwaigen Gebühren für das Ge- 
schäft selbst, mit Ausschluß bloßer Botengänge zu 
Bestellung schriftlicher oder mündlicher Verfügungen 
und 
b) wenn der Diener außerhalb des Expeditions-Lokals 
einen Beamteten begleitet, 
für den ganzen Tag — „ 12½, 
dauert die a nicht über icẽ Stun- 
den, nur — „ 7½, 
Quartier-Geld über Nacht . — „ 7½, 
Dieselben Diäten= 2c. Sätze gelten auch für die Beidiener und Boten. 
Im Auslande erhöhen sich die Ansätze um die Hälfte. 
§. 125. 
Bei Versteigerungen (ausgenommen die den Gemeindevorständen oder Orts- 
gerichts-Personen übertragenen) haben die Diener sowohl der Ober= wie der Unter- 
Behörden für den Ausruf zu beziehen: 
von jedem vollen oder angefangenen Betrage von 100 Tha- 
lern des Gesammterlössess—Thlr. 1 ½ Gr.
	        
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