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I. Diäten und Nacht-Quartier-Bergütung und zwar:
1) Diäten für jeden Tag,
Gendarmerie Wachtmeisier Thlr. 16 Gr.
Gendarmen " ......—»10,,
2) Quartier-Geld für die Nacht,
Gendarmerie= s* „ 7½,
Gendarmen .. —-,,5,,
Die Bestimmungen des 82 nber, die Berechung der Zeitdauer einer Ver-
richtung, die Vergütung eines bescheinigten Mehraufwandes für Nacht-Quartier
und über die Erhöhung der Diäten= Sätze bei Uebernachtungen im Auslande gelten
auch für die Gendarmen.
II. Für Transport-Kosten werden bei Kommandirungen oder Requifitionen
außerhalb des Stations-Ortes in der Regel vergütet:
1) dem Fuß-Gendarmen: Nichts,
2) den berittenen Gendarmen, einschlüssig den Wachtmeistern:
a) Futtergeld, und zwar:
bei einer bis zu 6 Stunden dauernden Abwesenheit
vom Stations-Orte .. — Thlr. 5 Gr.
bei mehrstündiger Abwesenheit für den Tag — — „ 10 „
b) Stallgeld:
Bei Uebernachtungen für die Nacht — „ 2½,
Ausnahmsweise werden Transport-Kosten den Fuß- Gendo rmen auch als-
dann vergütet, wenn denselben entweder wegen zu großer Entfernung oder aus an-
deren bescheinigten Ursachen der Marsch zu Fuße unmöglich oder wegen dringender
Eile der Verrichtung ein beschleunigteres Fortkommen ausweislich nöthig gewe-
sen ist.
In diesem Falle haben sich dieselben stets der billigsten Transport-Mittel zu
bedienen, und zwar zunächst der Eisenbahn, wo diese benutzt werden kann, sonst
der Personen-Post, oder Hauderer-Fuhren, und nur da, wo auch diese Fahrgelegen-
heiten fehlen, sind sie einen einspännigen Miethwagen zu liquidiren berechtigt. Bei
Benutzung der Eisenbahn wird nur das Fahrgeld III. Wagenklasse vergütet.
Auch die berittenen Gendarmen, mit Einschluß der Wachtmeister, haben
unter den nämlichen Voraussetzungen Anspruch auf gleiche Transport-Vergütung,
wenn sie sich ihres Dienstpferdes wegen Krankheit oder einer anderen bescheinigten
Ursache halber zum Fortkommen nicht haben bedienen können.