Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Benutzung der Erxtrapost ist nur dann zulässig, wenn sie wegen der vom 
geschäftlichen Reisezwecke selbst gebotenen Eile unvermeidlich unb entweder von der 
vorgesetzten Dienstbehörde oder von der requirirenden Behörde auodrücklich vorge- 
schrieben ist. 
Anmerkung. Vorstehende Gebühren sind in den Fällen unter A aus der Gendarmerie-Kasse, 
bei den Assistenzen unter B und C aus der Kasse derjenigen Behörde zu bezahlen, auf 
deren Requisition die Assistenz geleistet worden ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Ansatz für Bestellung. 
S. 128. 
Bei jeder ausgefertigten Liquidations-Nummer tritt, wenn eine Sportel darin 
enthalten ist, ein aversioneller Ansatz für Bestellung ein und zwar: 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne Rücksicht auf Separat-Gebühren 
und Verläge nicht über 5 Groschen betragen — Thlr. 1 Gr. 
bis zu 1 Thaler einschlüssg... — „ 2 „ 
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darüber hinaus — 10 
Dieser Ansatz wird bei allen Großherzoglichen Behörden zur Sportel= asse 
berechnet, bei kommissarischen Geschäften aber fällt er dem Diener als Gebühr zu. 
Der Empfänger von Ausfertigungen, deren Beförderung durch die Post ge- 
schieht, hat das Postgeld dafür zu bezahlen, wenn dieselben nicht portofrei sind. 
§. 129. 
Einen besonderen Botenlohn anzusetzen ist nur statthaft, wenn 
die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines besonderen Eilboten antragen, 
oder in dringenden Fällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
geuug geschehen konnte. Er beträgt alsdann 
für jede Stunde der Entfernung des Ortees — Tuhlr. 3 Gr. 
es sey denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewährte höhere Lohn unver- 
meidlich gewesen und bescheiniget würde.
	        
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