Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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solche Kassen gewiesen sind, zu zahlen haben, durch Besoldungsabzüge bei- 
zubringen und an die betroffene Sportel-Einnahme einzusenden. 
9) Die Erhebung von Kosten durch Postvorschuß ist nur zulässig, wenn die 
gesetzliche Zahlungsfrist von vier Wochen nach Behändigung der dießfallsigen 
Liquidation an den Zahlungspflichtigen fruchtlos verstrichen ist, oder wenn 
der Zahlungspflichtige sich damit im voraus für einverstanden erklärt hat, 
oder endlich, wenn derselbe im Auslande wohnt. 
10) Geldstrafen sind ohne Ausnahme von der Behäörde selbst, bei welcher 
sie erwachsen sind, von Amtswegen beizubringen und dann erst an die 
Kasse, wo sie zu verrechnen sind, abzuliefern. Ist die Behörde selbst zur 
Beitreibung nicht berechtigt, so ist die zuständige Justiz-Behörde zu requiriren. 
§. 138. 
Die Betheiligten haben das Recht, auch abgesehen von den Fällen, wo Ko- 
stenerhebung überhaupt vor erfolgter Prüfung und Autorisation nicht zulässig ist 
(3. B. §. 8, IV), auf Feststellung der ihnen zuliquidirten Kosten anzutragen. 
Die Feststellung betrifft sowohl die Richtigkeit der einzelnen Ansätze, als bei 
Zahlungspflichtigkeit Mehrerer die Vertheilung nach dem gesetzlich vorgeschriebenen 
Maßstabe, unbeschadet der endlichen Entscheidung über Tragung oder Erstattung 
der Kosten. 
Jede Feststellung ist, vorbehältlich der Berufung im geordneten Instanzen-Zuge, 
durch diejenige Behörde zu bewirken, bei welcher die betreffenden Kosten erwachsen 
sind; jedoch sind die Kosten-Liquidationen der unteren Verwaltungsbehörden und 
der in öffentlicher Pflicht stehenden Personen, soweit das Gesetz nichts Abweichen- 
des bestimmt (z. B. §. 105, Ziff. 5), durch deren nächste Aufsichtsbehörde fest- 
ustellen. 
Der feststellenden Behörde sind hierbei auf Erfordern die mitliquidirten Ver- 
läge zu bescheinigen. 
§. 139. 
In Untersuchungssachen sind die Sporteln immer erst nach eingetretener Ver- 
urtheilung eines Angeschuldigten in die Kosten zu liquidiren. 
§. 140. 
Erscheinen zu liquidirende Kosten alsbald als offenbar unbeibringlich, so ist 
deren Liquidirung zu unterlassen, dagegen ist hierüber unter Signatur des Bor- 
standes der Behörde ausdrücklich Nachricht zu den Akten zu bringen.
	        
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