Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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teln 2c. ausdrücklich verpflichtet, oder wegen der Vergütung für dieses Geschäft ein 
besonderes Abkommen mit demselben getroffen ist. 
Die Sportel-Einnehmer der Unterbehörden erhalten für die Beibringung der 
von einer Oberbehörde oder deren Sportel-Einnahme ihnen zugeschickten Liquida- 
tionen 8 Pfennige vom Thaler derjenigen Beträge, von welchen überhaupt gesetz- 
lich Kollektur-Gebühren gewährt werden, vergütet. Dasselbe gilt auch für andere 
Untereinnahme-Stellen einer Oberbehörde. 
Anmerkung. Unter den in den §.§S. 143 und 144 erwähnten Sporteln sind auch die dar- 
unter begriffenen Verläge, nicht aber Separat-Gebühren, zu verstehen. 
8. 145. 
Für die Richtigkeit der Sportel-Ansätze haben die Liquidanten und Sportel- 
Kontroleure, für die Richtigkeit der den Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kosten- 
verzeichnisse die Sportel-Einnehmer bezüglich die Sportel-Liquidanten und die Sportel- 
Kontroleure zu haften. 
Ueberdieß wird den Vorständen der Behörden, bei den Ministerial-Departe- 
ments und Kollegial-Behörden auch den Referenten, zur Pflicht gemacht, die Ge- 
schäftsführung des Sportel-Einnehmers, bezüglich des Sportel-Liquidanten und des 
Sportel-Kontroleurs, sowie die Befolgung der Bestimmung im §S. 131 all 2 im 
Auge zu behalten und überhaupt auf genaue Befolgung des gegenwärtigen Gesetzes 
allenthalben hinzuwirken, namentlich auch nie geschehen zu lassen, daß die Ausfer- 
tigungen und Niederschreibungen unnöthig vervielfältiget, oder den Parteien dafür 
mehr als gesetzlich oder aber irgend Etwas angefordert werde, was in dem Ge- 
setze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist. 
S. 146. 
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, die geeigneten Anordnungen in 
Bezug auf die Sportel-Verwaltung, einschlüssig der Erhebung und Verrechnung der 
von der sonst zuständigen Behörde beigebrachten, zur Staatskasse fließenden Straf- 
gelder, im Wege der Instruktion an die betreffenden Behörden und Beamteten zu 
ertheilen. 
8. 147. 
Auf die Kostenrechnungen der Gemeindevorstände, ingleichen derjenigen Be- 
hörden und in öffentlicher Pflicht stehenden Personen, bei denen Sporteln nicht 
liquidirt werden (8. 4), finden von den vorhergehenden Vorschriften des sechsten
	        
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