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teln 2c. ausdrücklich verpflichtet, oder wegen der Vergütung für dieses Geschäft ein
besonderes Abkommen mit demselben getroffen ist.
Die Sportel-Einnehmer der Unterbehörden erhalten für die Beibringung der
von einer Oberbehörde oder deren Sportel-Einnahme ihnen zugeschickten Liquida-
tionen 8 Pfennige vom Thaler derjenigen Beträge, von welchen überhaupt gesetz-
lich Kollektur-Gebühren gewährt werden, vergütet. Dasselbe gilt auch für andere
Untereinnahme-Stellen einer Oberbehörde.
Anmerkung. Unter den in den §.§S. 143 und 144 erwähnten Sporteln sind auch die dar-
unter begriffenen Verläge, nicht aber Separat-Gebühren, zu verstehen.
8. 145.
Für die Richtigkeit der Sportel-Ansätze haben die Liquidanten und Sportel-
Kontroleure, für die Richtigkeit der den Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kosten-
verzeichnisse die Sportel-Einnehmer bezüglich die Sportel-Liquidanten und die Sportel-
Kontroleure zu haften.
Ueberdieß wird den Vorständen der Behörden, bei den Ministerial-Departe-
ments und Kollegial-Behörden auch den Referenten, zur Pflicht gemacht, die Ge-
schäftsführung des Sportel-Einnehmers, bezüglich des Sportel-Liquidanten und des
Sportel-Kontroleurs, sowie die Befolgung der Bestimmung im §S. 131 all 2 im
Auge zu behalten und überhaupt auf genaue Befolgung des gegenwärtigen Gesetzes
allenthalben hinzuwirken, namentlich auch nie geschehen zu lassen, daß die Ausfer-
tigungen und Niederschreibungen unnöthig vervielfältiget, oder den Parteien dafür
mehr als gesetzlich oder aber irgend Etwas angefordert werde, was in dem Ge-
setze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist.
S. 146.
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, die geeigneten Anordnungen in
Bezug auf die Sportel-Verwaltung, einschlüssig der Erhebung und Verrechnung der
von der sonst zuständigen Behörde beigebrachten, zur Staatskasse fließenden Straf-
gelder, im Wege der Instruktion an die betreffenden Behörden und Beamteten zu
ertheilen.
8. 147.
Auf die Kostenrechnungen der Gemeindevorstände, ingleichen derjenigen Be-
hörden und in öffentlicher Pflicht stehenden Personen, bei denen Sporteln nicht
liquidirt werden (8. 4), finden von den vorhergehenden Vorschriften des sechsten