Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Abschnittes nur die einschlagenden der §.§. 130 im ersten Satze, 133, 137, 138, 
141 bezüglich 145 mit folgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) den Zahlungspflichtigen ist ein spezielles Kostenverzeichniß einzuhändigen, 
welches die Bezeichnung der Sache, in welcher die Kosten erwachsen sind, 
sowie den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen enthalten muß. 
2) Läßt der Zahlungspflichtige die ihm zugegangene Kostenrechnung vier Wochen 
lang unberichtiget, so ist derselbe auf deshalb erfolgte Requisition von dem 
zuständigen Gerichte alsbald durch Exekution zur Zahlung anzuhalten. 
Bei Liquidationen der Gemeindevorstände haben diese letzteren innerhalb des 
Gemeindebezirkes wohnende Restanten vorher durch den Gemeindediener gegen die 
gesetzliche Erinnerungsgebühr an die Zahlung zu erinnern. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Verfabren bei Uebertretung des gegenwärtigen Gesethes. 
8. 148. 
Die Liquidanten, Sportel = Einnehmer, Sportel-Kontroleure und Akten-Repo- 
nenten, welche den nach vorstehendem Gesetze ihnen obliegenden Pflichten nicht nach- 
kommen, haben neben etwa begründeter strafrechtlicher Ahndung und den zu erwar- 
tenden Disziplinar-Strafen den veranlaßten Schaden den Beonachtheiligten, bezüglich 
unter solidarischer Haftpflicht, unter Vorbehalt etwaiger Regreß-Ansprüche, zu 
ersetzen. 
Es ist im Disziplinar-Wege darauf zu sehen, daß Registraturen und Proto- 
kolle, Reinschriften und Abschriften nicht gesetzwidrig (§. 9 und §. 20 Nr. 9) zu 
gedehnt geschrieben werden, oder derartige Schriften die Kollationirung passiren. 
In allen Fällen hat eine etwa bereicherte Kasse das zuviel Empfangene heraus- 
zuzahlen. 
§. 149. 
Jeder Diener oder Beidiener, welcher eine Kostenforderung ohne schriftliche 
Liquidation einer Behörde macht, oder bei Einhebung dem Zahlenden Quittung nicht 
einhändiget (siehe jedoch §. 21 am Schlusse, §.S. 133, 134), oder gegen die 
Vorschrift im §. 135 fehlt, oder die erhobenen Kosten nicht bei der nächsten Ab- 
rechnung abgeliefert, hat, vorbehältlich justizmäßiger Strafen, alsbaldige Dienstent- 
lassung im Disziplinar-Wege zu erwarten.
	        
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