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S. 150.
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwärtigen Ge-
setzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bei welcher oder in deren oberaussichtlichem
Bereiche sie vorfällt.
§. 151.
Die für Uebertretung vorstehenden Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen zur
Hälfte dem bei der Behörde angestellten Sportel-Kontroleur, oder, wenn dieser
selbst der Strafbare wäre, oder überhaupt ein Sportel-Kontroleur nicht bestellt ist,
der Armenkasse des Ortes zu, die andere Hälfte aber ist der Sportel-Kasse der-
jenigen Behörde, welche die Strafe diktirt hat, zu berechnen.
§. 152.
Gegen Ansätze in gerichtlichen Kosten-Liquidationen findet nur einfache Vor-
stellung bei dem Appellations-Gerichte Statt, gegen Ansätze in anderen Kosten -Liqui-
dationen bei dem Staats-Ministerium. Falls die beschwerende Verfügung von
dem Appellations-Gerichte oder Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat das
eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und Ausschluß des ersten
Referenten von der Berathung und bezüglich Schlußfassung zu entscheiden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche Kund-
machung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 31. August 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über Sporteln und Gebühren in Gerichts-
und Verwaltungs-Sachen.