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Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 3 des vorstehenden Nachtrages vom 28. d. M. zu
dem Gesetze über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 10. Februar
1840 und über die Verwaltung öffentlicher Depositen vom 12. Februar 1840
werden von den §. 2 unter Ziffer 5 und 6 benannten Werthspapieren die nach-
verzeichneten:
1) Von den Königlich Preußischen Renten-Briefen:
die Kur= und Neu-Märkischen, 1
die Pommerschen,
die Preußischen, ..«
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die Sächsischen und
die Schlesischen
2) die Königlich Sächsischen Land-Renten-Briefe zu 3½9 Prozent verzinslich;
3) von den Königlich Preußischen Pfandbriefen:
die Kur= und Neu-Märkischen,
die Ostpreußischen,
die Pommerschen,
die Sächsischen,
die Schlesischen,
die Westpreußischen
4) von den Königlich Sächsischen Pfandbriefen:
die erbländischen Pfandbriefe zu 3½3, 33/2 und 4 Prozent,
die der landständischen Bank des Markgrafthumes Oberlausitz zu 3, 3½
und 4 Prozent verzinslich,
als diejenigen bezeichnet, welche zur Zeit zu Kapital-Anlagen für Bevormundete,
Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen.
Hinsichtlich der Zulassung von einzelnen Prioritäts-Obligationen deutscher
Privat-Eisenbahnen bleibt die gesetzlich geordnete Bezeichnung vorbehalten.
Weimar am 28. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
zu 3½ und zu 4 Prozent verzinslich;
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.