Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 24. Weimar. 21. Oktober 1865.
Ministerial-Bekanntmachungen.
1. Nachdem zwischen der Großherzeglich Sächsischen und der Kaiserlich Oester-
reichischen Regierung mittels Austausches entsprechender Ministerial-Erklärungen ein
Uebereinkommen folgenden Inhaltes getroffen worden ist:
„Jeder der vertragenden Staaten verpflichtet sich auf die Dauer des Han-
dels= und Zoll--Vertrages vom 11. April 1865, seine Angehörigen, welche
vermittelst Nachahmungen von amtlichen Siegeln, Anfertigung oder wissentli-
chen Gebrauches von falschem Stempelpapier, falschen Stempel= oder Post-
Marken, Anfertigung von Formularen, die zu öffentlichen Bescheinigungen
oder Beglautigungen dienen können, Abnahme, Verletzung oder sonstiger Un-
brauchbarmachung des zollamtlichen Waarenverschlusses die Gesetze des anderen
Staates verletzen, um darurch Gefälle des anderen Staates zu verkürzen,
sowie die Urheber und Theilnehmer an diesen Handlungen, ebenso zur Un-
tersuchung zu ziehen und mit Strafen zu belegen, als wenn jene Handlun-
gen gegen die Gesetze des eigenen Staates begangen wären,"
so wird dieses zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 23. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. Departement der Justiz und des Cultus.
G. Thon. von Wintzingerode.
II. Unter Bezugnahme auf Artikel 31 des Handelsvertrages zwischen dem
Zollrereine und Frankreich vom 2. August 1862 (Seite 145 des Regierungs-
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