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IV. Auf Grund einer zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Han-
dels-Vereines einerseits und Oesterreich andererseits zur Ausführung des Artikel
18 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 11. April d. J. (Seite 236 des
Regierungs-Blattes vom laufenden Jahre) getroffenen Vereinbarung wird Nach-
stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Bom 1. Januar 1866 ab sollen diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem
2)
Gebiete des anderen vertragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waa-
renbestellungen suchen wollen, hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-
Legitimations-Karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Hei-
mathlandes ausgefertigt sind.
Diese Karten sollen durch diejenigen Behörden ausgefertigt werden, denen
die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Ueberein-
künften übertragen ist.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für
alle Zoll-Vereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten
nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem
Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in der Ueberschrift in gleicher
Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher
das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung er-
folgte, ersichtlich macht.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden
dürfen keine Waaren zum Verkaufe mit sich führen, jedoch wird vom
1. Januar 1866 ab denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen,
gestattet werden, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte
mitzunehmen.
Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handelsreisende abgabenfrei
zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Eines
Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungs= Kommis stehen, Geschäfte
machen wollen. Die etwaige Ausdehnung der Abgabenfreiheit auf solche
Handelsreisende, welche für Rechnung mehrerer Häuser Geschäfte machen,
bleibt der Verständigung zwischen Oesterreich und den einzelnen Zoll-Vereins-
staaten vorbehalten.
Was den Meß- und Markt-Verkehr anlangt, so sind die Unterthanen des
anderen vertragenden Theiles sowohl hinsichtlich des Rechtes zum Beziehen der
Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß= und Markt-
Verkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Unterthanen völlig gleichgestellt.