Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 16. November 1865. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung ist der §. 11 der erneuerten Statuten der 
Sparkasse zu Neustadt a.]O. dahin abgeändert worden: 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita- 
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
Wird auf ein Einlagebuch bezüglich Schuldschein dreißig Jahre hindurch we- 
der eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder theilweise zurückgefordert, oder werden weder Zinsen davon erhoben, noch die 
Zinsen im Einlagebuche oder Schuldscheine zugeschrieben: so hat der Verwaltungs- 
ausschuß eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen Wochenblatte oder in dem 
an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte an den Inhaber des Buches oder Schuld- 
scheines dahin zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zu- 
rück zu ziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch bezüglich Schuld= 
schein mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der 
frühere Eigenthümer, sowie der Jnhaber des Buches, bezüglich Schuldscheines, ver- 
liert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches oder 
Schuldscheines abgezogen. 
Wird während des genannten dreißigjährigen Zeitraumes von einem Inhaber 
des Einlagebuches oder Schuldscheines irgend eine Zahlung darauf erhoben und 
abgeschrieben, oder wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch 
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