Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 16. November 1865.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit höchster Genehmigung ist der §. 11 der erneuerten Statuten der
Sparkasse zu Neustadt a.]O. dahin abgeändert worden:
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita-
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
Wird auf ein Einlagebuch bezüglich Schuldschein dreißig Jahre hindurch we-
der eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz
oder theilweise zurückgefordert, oder werden weder Zinsen davon erhoben, noch die
Zinsen im Einlagebuche oder Schuldscheine zugeschrieben: so hat der Verwaltungs-
ausschuß eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen Wochenblatte oder in dem
an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte an den Inhaber des Buches oder Schuld-
scheines dahin zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zu-
rück zu ziehen.
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch bezüglich Schuld=
schein mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der
frühere Eigenthümer, sowie der Jnhaber des Buches, bezüglich Schuldscheines, ver-
liert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches oder
Schuldscheines abgezogen.
Wird während des genannten dreißigjährigen Zeitraumes von einem Inhaber
des Einlagebuches oder Schuldscheines irgend eine Zahlung darauf erhoben und
abgeschrieben, oder wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch
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