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V. Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 1. Oktober d. J. (Seite 515
des Regierungs-Blattes) wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß auf Ver-
anlassung des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öf-
fentliche Arbeiten
„der Französische Allgemeine Tarif, die Vertrags-Tarife Großbritaniens,
Belgiens und Italiens für die Einfuhr nach Frankreich und der Vertrags-
Tarif A des Zollvereins vom 2. August 1862, ergänzt durch die sämmt-
lichen, später von Seiten Frankreichs zugestandenen Tarif-Begünstigungen,
nebst den Instruktionen für die französischen Zollbehörden“
in dem Verlage der Deckerschen geheimen Ober-Hofbuchdruckerei zu Berlin er-
schienen und im Wege des Buchhandels für den Preis von 20 Silbergroschen zu
beziehen ist.
Weimar am 8. November 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
VI. Nachdem die Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereines
unter einander übereingekommen sind, daß denjenigen Gewerbetreibenden und Han-
delsreisenden, welche im Gebiete des anderen vertragenden Theiles Waarenankäufe
machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, vom 1. Januar 1866 ab gestattet
sepn soll, aufgekaufte Waaren behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte
mit sich zu führen — vergleiche die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember d. J. Regierungs-Blatt Seite 509 f. — und im Hinllick darauf, daß
die Angehörigen verschiedener anderer Staaten vertragsmäßig an der fraglichen Ver-
günstigung Theil nehmen, ist beschlossen worden, daß dieselbe Erleichterung des
Verkehrs im Gebiete des Großherzogthumes den Gewerbetreibenden und Handels-
reisenden aller Staaten ohne Unterschied vom 1. Jannar 1866 ab gewährt wer-
den solle.
Es wird daher in dem Formular zu den den vorgedachten Personen Behufs
ihrer Gewerbe-Legitimation im Großherzogthume von inländischen Behörden zu
ertheilenden Gewerbescheinen — vergleiche Regierungs-Blatt 1855 Seite 22 un-
ter II; 1862 Seite 20 unter C; 1865 Seite 205 unter C — der Satz:
Derselbe (der Inhaber) darf jeroch von den Waaren, auf welche er Bestel-
lung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit
sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim-
mungsort befördern lassen,
für die Zeit vom 1. Januar 1866 ab dahin abgeändert: