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S. 5.
Die Einführung von Spielkarten in das Großherzogthum (§. 3) darf nur
unter Begleitschein = oder Uebergangsschein-Kontrole Statt finden.
In jedem Kreise des Großherzogthumes soll wenigstens ein Steueramt zur
Erledigung der Begleitscheine oder Uebergangsscheine über Spielkarten-Sendungen und
zur schließlichen Abfertigung der letzteren von Unserem Staats-Ministerium mit-
telst öffentlicher Bekanntmachung ermächtigt werden.
S. 6.
Die zum inländischen Absatze bestimmten Spielkarten, sowohl die im Groß-
herzogthume angefertigten, als die von auswärts eingeführten, unterliegen der Ab-
stempelung und einer Stempelabgabe von
drei Groschen für das Spiel Karten zu 36 Blättern und darunter, und
von
fünf Groschen für das Spiel Karten zu mehr als 36 Blättern.
Die Vorschriften über die Art und Weise der Stempelung werden im Ver-
waltungswege ertheilt.
S. 7.
Die im Großherzogthume angefertigten Spielkarten müssen, sofern sie zum
inländischen Absatze bestimmt sind, bevor sie aus dem Besitze des Fabrikanten in
andere Hand übergehen, der dazu von Unserem Staats-Ministerium bezeichneten
Stelle behufs der Stempelung vorgelegt werden.
§. 8.
Die zur Versendung in das Vereins-Ausland oder in andere Vereinsstaaten be-
stimmten Karten sind dem Steueramte des Fabrik-Ortes mit einer in doppelten Exem-
plaren zu übergebenden Deklaration vorzulegen, unter dessen Aufsicht zu verpacken,
von demselben unter Verschluß zu setzen und in dem gewöhnlichen Begleitschein-
oder Uebergangsschein-Verfahren abzufertigen.
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