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§. 9.
Die in das Großherzogthum eingehenden fremden Spielkarten sind von dem
Steueramte, bei welchem die Schlußabfertigung Statt findet (§. 5), vor der Ver-
abfolgung an die Empfänger zu stempeln.
§. 10.
Sollen dieselben wieder ausgeführt werden, so kann dieses gleichfalls nur un-
ter Begleitschein= oder Uebergangsschein-Kontrole geschehen.
S. 11.
Der Extrahent des Begleitscheins oder Uebergangsscheins über Spielkarten,
welche aus dem Großherzogthume ungestempelt in ein anderes Staatsgebiet versen-
det werden (§.§. 8, 10), haftet, bis derselbe erledigt zurückkommt, für den Stem-
pelbetrag.
Kommt der Begleitschein oder Uebergangsschein innerhalb der dazu bestimmten
Frist nicht zurück, so wird durch das Ausfertigungsamt der Stempelbetrag von dem
Extrahenten eingezogen und zugleich nach Befinden die Untersuchung eingeleitet.
S. 12.
Auch mit dem Großherzoglichen Stempel versehene Spielkarten, welche aus
einem Theile des Großherzogthumes in einen anderen Theil desselben mit Berüh-
rung fremden Staatsgebietes oder auch in andere Staaten versendet werden, müs-
sen mit Uebergangsschein begleitet seyn.
S. 13.
Werden Spielkarten mit Begleitschein oder Uebergangsschein versendet, so ist
der Waarenführer alles dasjenige zu beobachten verpflichtet, was das Zollgesetz und
die Zollordnung, sowie das Gesetz, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend,
für den Transport zollpflichtiger oder übergangsabgabepflichtiger Gegenstände mit Be-
gleitscheinen oder Uebergangsscheinen vorschreiben.