Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 14. 
Der steuerliche Verschluß an Spielkarten, worüber ein Begleitschein oder Ueber- 
gangsschein ertheilt worden ist, muß von jedem Betheiligten sorglich bewahrt und 
darf nur von einer zuständigen Steuerstelle abgenommen werden. 
F. 15. 
Der Betrag der Stempelabgabe (§. 6) ist vor Aushändigung der gestempelten 
Spielkarten an das Amt, bei welchem die Stempelung erfolgt (§.S. 7, 9), gegen 
von zwei Beamten unterzeichnete Quittung, zu entrichten. 
8. 16. 
Werden aus einer Spielkarten-Fabrik ungestempelte Karten verkauft, verschenkt 
oder auf irgend eine andere Weise entfernt, oder ohne Mitwirkung der Steuerbe- 
hörde versendet (§. 8): so tritt gegen den Schuldigen neben Konfiskation der ent- 
fernten oder versendeten Spielkarten eine Geldstrafe von zehn Thalern für jedes 
Spiel ein. 
S. 17. 
Wer Spielkarten, welche nicht mit dem nach den bisher gültigen Gesetzen oder 
mit dem in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Stempel versehen sind, ohne 
Steuer-Kontrole (§. 5), in das Großherzogthum einbringt, oder dergleichen Karten 
außerhalb der Fabrik in Gewahrsam hat, oder damit spielt, oder solche an Andere 
abgiebt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von einem bis zehn Thalern neben 
Konfiskation der Karten. 
Gastwirthe und andere Personen, welche Gäste halten, verfallen in dieselbe 
Strafe, wenn in ihren Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt worden ist und 
sie nicht nachweisen können, daß dieß ohne ihr Wissen geschehen sev. 
S. 18. 
Bei Vergehungen gegen dieses Gesetz, worauf keine besondere Strafe angedroht 
ist, sowie bei Uebertretung einer auf Grund desselben erlassenen und bekannt ge- 
machten Verwaltungsvorschrift, tritt eine Strafe von einem bis zehn Thalern ein.
	        
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