527
S. 14.
Der steuerliche Verschluß an Spielkarten, worüber ein Begleitschein oder Ueber-
gangsschein ertheilt worden ist, muß von jedem Betheiligten sorglich bewahrt und
darf nur von einer zuständigen Steuerstelle abgenommen werden.
F. 15.
Der Betrag der Stempelabgabe (§. 6) ist vor Aushändigung der gestempelten
Spielkarten an das Amt, bei welchem die Stempelung erfolgt (§.S. 7, 9), gegen
von zwei Beamten unterzeichnete Quittung, zu entrichten.
8. 16.
Werden aus einer Spielkarten-Fabrik ungestempelte Karten verkauft, verschenkt
oder auf irgend eine andere Weise entfernt, oder ohne Mitwirkung der Steuerbe-
hörde versendet (§. 8): so tritt gegen den Schuldigen neben Konfiskation der ent-
fernten oder versendeten Spielkarten eine Geldstrafe von zehn Thalern für jedes
Spiel ein.
S. 17.
Wer Spielkarten, welche nicht mit dem nach den bisher gültigen Gesetzen oder
mit dem in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Stempel versehen sind, ohne
Steuer-Kontrole (§. 5), in das Großherzogthum einbringt, oder dergleichen Karten
außerhalb der Fabrik in Gewahrsam hat, oder damit spielt, oder solche an Andere
abgiebt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von einem bis zehn Thalern neben
Konfiskation der Karten.
Gastwirthe und andere Personen, welche Gäste halten, verfallen in dieselbe
Strafe, wenn in ihren Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt worden ist und
sie nicht nachweisen können, daß dieß ohne ihr Wissen geschehen sev.
S. 18.
Bei Vergehungen gegen dieses Gesetz, worauf keine besondere Strafe angedroht
ist, sowie bei Uebertretung einer auf Grund desselben erlassenen und bekannt ge-
machten Verwaltungsvorschrift, tritt eine Strafe von einem bis zehn Thalern ein.