Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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§. 5. 
Buchfübrung der Spielkarten-Fabrika####ten. 
Besitzer von Spielkarten= Fabriken im Großherzogthume sind gehalten, über 
Fabrikation, Lager und Absatz kaufmännisch geordnete Bücher zu führen, aus denen 
die Ergebnisse der Fabrikation, die Zugänge und Abgänge vom Lager der gestem- 
pelten und ungestempelten Spielkarten, sey es durch Uebernahme fertiger Spiele zum 
Lager, durch Abgabe zur Stempelung, Versendung, Wiederannahme versendet ge- 
wesener Spiele u. s. w. und zwar für jede Karten= und Stempel-Sorte getrennt, 
in übersichtlicher Weise hervorgehen muß. 
Jährlich am 1. Juni ist eine schriftliche Deklaration der Bestände von ge- 
stempelten und ungestempelten Spielkarten in doppelten Exemplaren bei der Bezirks- 
Steuerstelle einzureichen. Gleichzeitig ist eine Uebersicht über die Fabrikations= und 
Debit-Ergebnisse innerhalb des letzen Jahres anzufertigen und zur Einsicht des Be- 
zirks-Oberkontroleurs oder des Großherzoglichen General-Inspektors und seiner bei- 
den Amtsgehülfen bereit zu halten. 
Für das Jahr 1866 wird der Termin, an welchem der Besitzer der bereits 
bestehenden Spielkarten-Fabrik jene Deklaration einzureichen hat, ausnahmsweise auf 
den 1. April, als dem Zeitpunkte, an welchem das Gesetz in Kraft tritt, festgesetzt. 
8. 6. 
Handel mit gestempelten Spielkarten. 
Außer den Besitzern von Spielkarten-Fabriken ist Jeder, der mit Spielkarten 
innerhalb des Großherzogthumes Handel treiben will, verbunden, dieß und den 
künftigen Aufbewahrungsort der Spielkarten der Steuerstelle seines Bezirkes vorher 
anzumelden. 
Die Bestimmung der Verkaufspreise ist sowohl in den Fabriken, als bei den 
Handeltreibenden der freien Konkurrenz überlassen. 
Ungestempelte Spielkarten darf kein Händler in seinem Besitze haben. Ge- 
stempelte Spielkarten dürfen sich überdieß nur an dem bestimmten Aufbewahrungs- 
orte befinden. ' 
Bei Sendungen nach auswärts muß das Stempel-Interesse anderer Zollver- 
eins-Staaten durch Extrahirung eines Uebergangsscheins sicher gestellt werden. 
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