Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 7. 
Revistons- und Kontrole-Befugniß der Aufsichtsbeamten. 
Zur Vornahme von Revisionen in den Fabrikations= und Lager-Räumen einer 
Spielkarten-Fabrik und bei einem Spielkartenhändler sind die Großherzoglichen 
Steueraufsichts-Beamten befugt und verpflichtet. Die gleiche Befugniß haben au- 
ßerdem noch der Großherzogliche General--Inspektor und dessen Amtsgehülfen, sowie 
die Beamten der Bezirks-Steuerstelle. 
Dem Großherzoglichen General-Inspektor und seinen Amtsgehülfen, sowie 
dem Bezirks-Oberkontroleur oder dessen bestelltem Vertreter sind von dem Spiel-- 
karten-Fabrikanten gleichzeitig die Fabrikations -, Lager= und Debit-Bücher auf Er- 
fordern zur Einsicht vorzulegen. 
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Das Gebäude, in welchem eine Spiekarten-Fabrik betrieben wird, kann, so- 
bald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 
9 Uhr von den Beamten (§. 7) behufs der Revision besucht, und muß ihnen 
hierzu, so oft sie es verlangen, sogleich geöffnet werden. 
In demselben erstreckt sich ihre Revisions-Befugniß darauf, nachzusehen, daß die 
in den §.S. 1 und 4 oben wegen der Anmeldung der Fabrikations= und Lager-Räume 
und wegen der Aufbewahrung von Spielkarten in der Fabrik gegebenen Vorschrif- 
ten eingehalten werden, und daß nicht weniger ungestempelte Spielkarten im Be- 
sitze des Fabrikanten sind, als er ausweislich seiner Fabrikations-, Lager= und De- 
bit-Bücher auf Lager haben muß. 
II. Zu §. 5 des Gesetzes. 
8. 9. 
Einfuhr von Spielkarten aus anderen Jollvereins-Staaten und aus dem Auslande. 
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die aus anderen Zollvereins= 
Staaten eingehenden, mit dem Großherzoglichen Stempel noch nicht versehenen 
Spielkarten werden vorläufig ermächtigt: 
Im Weimarischen Kreise, das Steueramt zu Weimar, 
Im Eisenachischen Kreise, das Steueramt zu Eisenach, 
Im Neustädtischen Kreise, das Steueramt zu Neustadt a./O.
	        
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