Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

535 
S. 10. 
Die für isolirt gelegenen Landestheile des Großherzogthumes einschlüssig des 
Vordergerichtes Ostheim bestimmten Spielkarten aus anderen Zollvereins-Staaten 
müssen zunächst bei einer der im §. 9 genannten Steuerstellen die Abfertigung be- 
züglich Stempelung erfahren, um dann als gestempelte Spielkarten mit neuem Ueber- 
gangsscheine — vergl. §.S. 15, 16 unten — dem Orte ihrer schließlichen Be- 
stimmung zugeführt werden zu können. 
S. 11. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen I, womit Spielkarten aus dem Zoll- 
vereins = Auslande eingeführt worden, sind im Großherzogthume ermächtigt die 
Steuerämter zu Weimar und Eisenach und das Steueramt zu Apolda. 
Letzteres hat jedoch über die eingehenden und rerzollten ausländischen Spiel- 
karten, damit die Stempelung erfolge, einen Uebergangsschein auf eines der im §. 9 
gedachten Steuerämter zu Weimar, Eisenach oder Neustadt a./O. zum Zwecke der 
Ueberweisung des Stempelanspruches auszufertigen. 
Das Gleiche hat auch bei den Steuerämtern Weimar und Eisenach dann zu 
geschehen, wenn die Stempelung bei einem andern der im §. 9 genannten Aem- 
ter beantragt wird. 
Ebenso sind von anderen zur Postabfertigung befugten Steuerstellen Ueber- 
gangsscheine auf eines der im §. 9 genannten drei Steuerämter dann auszufertigen, 
wenn Spielkarten aus dem Vereins-Auslande als Fahrpoststücke mit Poststücks-Dekla- 
rationen — welche in diesem Falle die Stelle des Begleitscheins vertreten — bei ihnen 
eingegangen sind, und dieselben nach erlangter Eingangszollabfertigung behufs der 
Stempelung einem der drei Steuerämter zugeführt werden sollen. 
III. Zu den §.S. 6, 7 des Gesetzes. 
8. 12. 
Stempelung der Spielkarten. 
Der Stempel wird bei deutschen Karten auf das rothe Daus, bei französischen 
und Tarock-Karten auf das Coeur-As aufgedrückt und enthält in der Mitte das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.