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S. 10.
Die für isolirt gelegenen Landestheile des Großherzogthumes einschlüssig des
Vordergerichtes Ostheim bestimmten Spielkarten aus anderen Zollvereins-Staaten
müssen zunächst bei einer der im §. 9 genannten Steuerstellen die Abfertigung be-
züglich Stempelung erfahren, um dann als gestempelte Spielkarten mit neuem Ueber-
gangsscheine — vergl. §.S. 15, 16 unten — dem Orte ihrer schließlichen Be-
stimmung zugeführt werden zu können.
S. 11.
Zur Erledigung von Begleitscheinen I, womit Spielkarten aus dem Zoll-
vereins = Auslande eingeführt worden, sind im Großherzogthume ermächtigt die
Steuerämter zu Weimar und Eisenach und das Steueramt zu Apolda.
Letzteres hat jedoch über die eingehenden und rerzollten ausländischen Spiel-
karten, damit die Stempelung erfolge, einen Uebergangsschein auf eines der im §. 9
gedachten Steuerämter zu Weimar, Eisenach oder Neustadt a./O. zum Zwecke der
Ueberweisung des Stempelanspruches auszufertigen.
Das Gleiche hat auch bei den Steuerämtern Weimar und Eisenach dann zu
geschehen, wenn die Stempelung bei einem andern der im §. 9 genannten Aem-
ter beantragt wird.
Ebenso sind von anderen zur Postabfertigung befugten Steuerstellen Ueber-
gangsscheine auf eines der im §. 9 genannten drei Steuerämter dann auszufertigen,
wenn Spielkarten aus dem Vereins-Auslande als Fahrpoststücke mit Poststücks-Dekla-
rationen — welche in diesem Falle die Stelle des Begleitscheins vertreten — bei ihnen
eingegangen sind, und dieselben nach erlangter Eingangszollabfertigung behufs der
Stempelung einem der drei Steuerämter zugeführt werden sollen.
III. Zu den §.S. 6, 7 des Gesetzes.
8. 12.
Stempelung der Spielkarten.
Der Stempel wird bei deutschen Karten auf das rothe Daus, bei französischen
und Tarock-Karten auf das Coeur-As aufgedrückt und enthält in der Mitte das