Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 7. Dezember 1865.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die Königliche Thierarzeneischule zu Dresden durch den zwischen der
Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Sächsischen Staatsregierung abgeschlos-
senen, im Regierungs-Blatte von 1862 Band I, Seite 155 u. fg. zur öffent-
lichen Kenntniß gebrachten Vertrag vom 28. August 1862, als beiden Staaten
gemeinschaftliche Lehr= und Bildungs-Anstalt für das thierärztliche Personal aner-
kannt worden ist: so wird in Gemäßheit des §. 5 jenes Vertrages daran erinnert,
daß der nach §. 49 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 zur gewerbs-
mäßigen Ausübung der Thierheilkunst im Großherzogthume durch das Bestehen
einer Prüfung zu führende Nachweis der Qualifikation als erfolgt angesehen wer-
den soll, wenn der Betreffende ein durch die vorschriftsmäßig vor der Königlichen
Kommission für das Veterinär-Wesen, in ihrer Eigenschaft als Direktion der Thier-
arzeneischule, nach Maßgabe §. 4 des Gesetzes, die Ausübung der Thierheilkunde
betreffend, vom 14. Dezember 1858 abgelegte Prüfung erworbenes thierärztliches
Diplom beizubringen vermag.
Es sind daher diese Legitimations-Zeugnisse denen der Großherzoglichen Me-
dicinal-Kommission, vor welcher nach wie vor, auch ohne den Nachweis eines be-
sonderen Studien-Ganges, gleichfalls die erforderliche thierärztliche Prüfung abgelegt
werden kann, völlig gleichzustellen.
Da übrigens die Königliche Thierarzeneischule zu Dresden durch ihre reich-
haltigen Lehrmittel und sonstigen zweckmäßigen Einrichtungen die günstigsten Bedin-
gungen für eine gründliche theoretische und praktische thierärztliche Ausbildung dar-
bietet, so sieht sich das unterzeichnete Staats-Ministerium mit Bezugnahme auf die
Mitbenutzung dieser Anstalt betreffende Ministerial-Erklärung vom 28. August 1862
veranlaßt, den diesseitigen Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thier-
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