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2) Für die Wohnung in dem oben sub I Nr. 3 gedachten Umfange
1 Thlr. — Ngr. — Pf. moanatlich,
3) Für die Abgangsprüfung und das Zeugniß
" 4 Thlr. 14 Ngr. — Pf.
Beilage D.
Auszug aus den Anstaltsgesetzen vom 30. Januar 1861.
Allgemeine Bestimmungen.
III.
Unterricht und Prüfung.
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g. 24.
Die Studien-Zeit ist auf drei Jahre berechnet. In dieser Zeit werden alle
Unterrichtszweige, welche in den Unterrichtsplan aufgenommen sind, in der vorge-
schriebenen Reihenfolge gelehrt.
. §.25.
Jeder Eleve ist gehalten, wenn nicht besondere Dispensation von einzelnen
Lehrgegenständen eintritt, an allen ihm vorgeschriebenen Vorlesungen und praktischen
Uebungen Theil zu nehmen.
S. 26.
Abkürzung der dreijährigen Studienzeit kann nur solchen Eleven zugestanden
werden, welche bereits an einer auswärtigen Thierarzeneischule oder auf einer Uni-
versität Thierheilkunde studirt haben.
Der Erlaß hängt von dem Grade der erlangten Kenntnisse und praktischen
Fertigkeiten ab. Um die Legitimation als Thierarzt für die hiesigen Lande zu er-
langen, muß der Eleve jedoch mindestens ein Jahr lang die hiesige Thierarzenei=
schule als Zögling des obersten Kursus besucht haben (Gesetz vom 14. Dezember
1858, §. 5).
§. 27.
Hinsichtlich des Unterrichts sind die Eleven in drei verschiedene Kurse vertheilt.
Den Eleven des ersten Kursus ist ohne besondere Erlaubniß nicht gestattet,
Vorlesungen zu besuchen, welche für den zweiten und dritten Kursus bestimmt
sind; wohl aber können die des zweiten und dritten Kursus die für den ersten an-
gesetzten Vorlesungen und Repetitionen wieder mit anhören, wenn sie von anderen
Geschaften in der Thierarzeneischule frei sind.
g. 28. «
Der Stundenplan über die Vorlesungen und praktischen Uebungen wird in
jedem Semester durch Anschlag an das schwarze Bret bekannt gemacht.