Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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§. 29. 
Die Eleven haben sich zu den Unterrichtsstunden pünktlich einzufinden und 
während des Unterrichts jede Störung zu vermeiden, auch den Vorträgen mit Auf- 
merksamkeit zu folgen. 
8. 30. 
Werden zu wissenschaftlichen und Unterrichtszwecken von den Lehrern der An- 
stalt außerhalb der Räumlichkeiten der Thierarzeneischule, z. B. in Museen, 
Sammlungen lebender Thiere, im botanischen Garten, in Viehställen, Gestüten 2c. 2c. 
Demonstrationen vorgenommen, so finden darauf die wegen der Unterrichtsstunden 
gegebenen Vorschriften analoge Anwendung. 
Dasselbe gilt von den botanischen Exkursionen, welche mit den Eleven Statt finden. 
31. 
Die Lehrer werden den Fleiß und das Betragen der Eleven überwachen und 
von etwaigen Nachlässigkeiten der Direktion Anzeige machen. 
Wer eine Vorlesung oder die eine oder andere praktische Uebung durch Krank- 
heit oder andere Ursachen zu besuchen verhindert ist, hat dieses dem betreffenden 
Lehrer ungesäumt anzuzeigen und erforderlichen Falles den Behinderungsgrund glaub- 
haft nachzuweisen. 
Dehnt sich die Behinderung auf längere Zeit aus, so ist der Direktion da- 
von Anzeige zu machen. 
§. 32. 
Wer auf längere Zeit ohne Erlaubniß und zulängliche Entschuldigung die 
Vorlesungen und praktischen Uebungen nicht besucht, wird nach deßhalb erfolgter 
Entschließung der Direktion als ausgetreten angesehen. 
Seine Wiederaufnahme setzt ein erneutes Aufnahmegesuch voraus und ist von 
dem Ermessen der Direktion abhängig. 
§. 33. 
Die Dauer der Ferien wird jedes Mal vor deren Anfang besonders bekannt gemacht. 
Die Eleven des ersten Kursus haben volle Ferien und sind auf diese Zeit 
zum Besuche der Thierarzeneischule nicht verpflichtet, insoweit nicht dringende Um- 
stände entgegen stehen und von der Direktion nicht etwas Anderes angeordnet wor- 
den ist. Die Eleven des zweiten und dritten Kursus haben dagegen aus Rücksich- 
ten für den klinischen Dienst nur eine beschräukte (halbe) Ferien-Zeit und wird 
darüber von der Direktion jedes Mal besondere Bestimmung getroffen. 
§. 34. 
Für die Bücher, welche Behufs des Studiums gebraucht werden, haben die 
Eleven zwar selbst zu sorgen, es sieht denselben jedoch auch die Benutzung der An- 
stalts-Bibliothek frei. ’
	        
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