Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die Ausgabe von Büchern findet an bestimmten Tagen gegen Empfangsschein 
und unter den nach der Bibliothek-Ordnung bestehenden Bedingungen Statt. Von 
der Verleihung ausgeschlossen bleiben nur die größeren und kostbaren Bildwerke. 
S. 35. 
Aus den übrigen wissenschaftlichen Sammlungen der Anstalt ist in der Regel 
eine Verleihung nicht zulässig. Indeß sollen ausnahmsweise auf besonderes An- 
suchen darum astrologische Präparate verabfolgt werden. 
36. 
Die aus der Bibliothek oder den anderen Sammlungen entliehenen Gegenstände 
müssen unversehrt wieder zurück erstattet werden, entgegengesetzten Falles ist von dem 
Entnehmer Schadenersatz zu leisten. 
§. 37. 
Andere Gegenstände, welche der Anstalt gehören, ohne Erlaubniß der Direktion 
oder des betreffenden Lehrers mit nach Hause zu nehmen, ist den Eleven auf das 
Strengste untersagt. 
Verstöße gegen diese Bestimmungen unterliegen, insofern sie nicht nach Befin- 
den strafrechtlich zu ahnden sind, der Bestrafung im Disciplinar-Wege. 
S. 38. 
Zur Ermittelung der Fortschritte der Eleven halten die Lehrer von Zeit zu 
Zeit Prüfungen. Regelmäßig finden dergleichen zu Ende jedes Semesters Statt, 
und darf kein Eleve sich einer solchen Semestral-Prüfung entziehen. 
Nach Beendigung von zwei Semestern beschließt die Lehrer-Konferenz nach den 
Ergebnissen dieser Prüfung über das Aufrücken in einen höheren Kursus. 
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Diejenigen Eleven, welche keine Fortschritte machen, oder sich als unfähig er- 
weisen und nicht Hoffnung geben, auf der Schule die einem Thierarzte nöthige 
Ausbildung zu erlangen, sind zu ermahnen, die Anstalt zu verlassen. 
Gelangt ein Eleve zwei Jahre nach einander nicht zum Aufrücken in den 
nächsten höheren Kursus, so wird derselbe von der Schule entlassen. 
8. 40. 
Beabsichtigt ein Eleve abzugehen, ohne seine Abgangsprüfung zu bestehen, so 
kann demselben nur ein Zeugniß über die gehörten Vorlesungen und die Theil- 
nahme an den praktischen Uebungen, sowie über sein moralisches Verhalten gege- 
ben werden. 
S. 41. 
Zu der Abgangsprüfung Behufs Erlangung der Legitimation als Thierarzt 
(Gesetz vom 14. Dezember 1858, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, 
§. 4) werden nur diejenigen Eleven zugelassen, welche die drei vorschriftsmäßigen
	        
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