Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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von denen die drei ersten noch durch Beifügung der Buchstaben a und b, von de- 
denen a das höhere, b das geringere Maß bezeichnet, abgestuft werden. 
Bei der Ertheilung der Haupt-Censur kommen selbstverständlich nur die drei 
ersten Censur-Grade in Anwendung. 
8. 44. 
Ist die Prüfung so bestanden, daß das Gesammt-Resultat mindestens mit 
III, oder als „genügend“ bezeichnet werden kann, so erhält der Examinand die Le- 
gitimation als Thierarzt mit Angabe der Haupt-Cenfur. 
Ist das Ergebniß aber von der Art, daß der Examinand selbst die II. Cen- 
sur nicht erlangen konnte, so wird derselbe zurückgewiesen. 
Eine Wiederholung der Gesammtprüfung ist erst nach Ablauf eines Jahres 
und unter der Voraussetzung zulässig, daß der Geprüfte seine Studien an der 
hiesigen oder an einer auswärtigen Thierarzeneischule immittelst fortgesetzt hat. Eine 
mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung ist nicht gestattet. 
Wenn der Geprüfte in einem oder zwei der vier ersten praktischen Prü- 
fungsabschnitte die Censur III nicht, in den übrigen Prüfungsabschnitten aber min- 
destens die Cenfur II erlangt hat, dann ist eine Nachprüfung in den erstgedachten 
Fächern zulässig. Diese Nachprüfung kann für die Hufbeschlagsprüfung schon nach 
drei Monaten erfolgen; in allen anderen Fächern aber nicht früher als nach Ab- 
lauf eines halben Jahres. Ueber die Zulässigkeit der Nachprüfung und deren 
Modalität entscheidet die Prüfungs-Kommission. 
Beilage E. 
Regulatio, 
den Besuch der Lehrschmiede bei der Höniglichn Thierarzeneischule betreffeud, 
vom 15. April 1 
§. 1. 
Zur Aufnahme als Beschlagsschüler ist erforderlich der Nachweis 
a) der zünftigen Erlernung des Schmiedehandwerkes und 
b) einer im Schmieden von Hufeisen und im Beschlagen bereits in dem Grade 
erlangten Fertigkeit, daß der Schüler an dem Unterrichte und der Beschäf- 
tigung in der Werkstatt der Lehrschmiede mit Nutzen und ohne Störung 
für seine Mitschüler Theil zu nehmen vermag. Jeder Aufzunehmende hat 
sich daher einer praktischen Prüfung zu unterwerfen, von deren Ausfall die 
Annahme oder Zurückweisung abhängt.
	        
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