Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 10. Dezember 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
W. K. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre 
1866, 1867 und 1868 um fassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit dem 
siebzehnten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
Jahren in Gemäßheit des reridirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten Steuern für die 
Jahre 1866, 1867 und 1868 verwilligt worden. 
I. 
Die von Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor- 
zugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grundsteuern) 
nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des 
Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes vom 30. Oktober 1840. 
II. 
ç Als indirekte Steuern: 
A. in dem gesammten Großherzogthume: 
1) die Ein gangs= und Ausgangs-Zölle nach dem Zollgesetze, der Zoll- 
ordnung und der Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in denjenigen Beträgen, welche 
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