Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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in Gemäßheit der den deutschen Zoll= und Handels-Verein begründenden und der 
zwischen diesem und anderen Staaten abgeschlossenen oder ferner abzuschließenden 
Staatsverträge derzeit bestimmt sind, oder anderweit für den Lauf der Verwilligungs- 
Periode werden bestimmt werden; 
2) die Steuern von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden 
Rüben nach dem mittelst Patentes vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten Ge- 
setze über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers nebst dem Nach- 
trage dazu vom 15. Januar 1855 und nach den durch die Gesetze über die Zoll- 
und Stener-Sätze von Zucker und Syrop vom 8. Juni 1858 und vom 3. Juli 
1861 bestimmten oder in Gemäßheit der Verträge unter den Zollvereins-Staaten 
für den Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu bestimmenden Siätzen; 
3) der Spielkartenstempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834 
und den Nachträgen zu diesem Gesetze vom 20. November 1840 und vom 
12. März 1856, vom 1. April 1866 ab aber nach dem Gesetze vom 1. No- 
vember 1865. 
Außerdem 
B. in den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehö- 
rigen Gebietstheilen des Großherzogthumes und in dem Amts- 
bezirke Allstedt mit Oldisleben neben den unter II, A erwähnten 
indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 1. Dezember 1841 
und vom 18. April 1865 und dem Anhange zu dem unter dem 20. April 1865 
publicirten Vereins-Zolltarife; 
2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach 
dem Branntweinsteuer-Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der Abänderung des- 
selben vom 1. September 1846, ingleichen nach der dazu gehörigen Branntwein- 
steuer-Ordnung, auch den Nachträgen dazu vom 21. Juni 1854 und 19. Ja- 
nuar 1855; 
3) die Steuer vom inländischen Tabaks-Bau nach dem Gesetze vom 
13. Dezember 1833; 
4) die Biermalzschrot-Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar 1836 
und den Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842, vom 20. 
März 1851 und vom 12. März 1862; 
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847 und nach dem 
Nachtrage dazu vom 22. Mai 1862;
	        
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