7
8
557
Bei Aktien und anderen Kapital--Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf
und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fassionen
zum Grunde zu legen (§. 32 desselben Gesetzes). Hiernach sind daher auch
die bereits früher abgegebenen Fassionen von den Steuerpflichtigen nöthigen-
falls zu ergänzen und zu berichtigen.
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob die
Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift oder
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren, auf längere oder
auf kürzere Zeit angelegt sind, ferner ob der verzinsliche Ausstand auf einem
Darlehen oder auf einem anderen Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale,
Kautionen, Antheile Staatsangehöriger an Kommandit-Gesellschaften des In-
oder Auslandes (Verordnung vom 15. Januar 1857) u. s. w. ebenso wie
Darlehen zu fatiren (§. 30 desselben Gesetzes).
Nur diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Ka-
pital-Betrag von zusammen noch nicht vollen hundert Thalern ange-
legt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15 Zif-
fer 7 des Gesetzes vom 18. März 1851).
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abgezogen
werden.
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und
Aktien--Institute, welches nur mit den nach dem jahrlichen Rechnungsabschlusse
sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder
vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur Anmeldung zu
bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes).
Zu I, II und III.
9) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II und III
bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst
verpflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen:
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, welches
einem Nieß brauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberechtigte;
also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens der Ehefrau
bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf des Vermögens
ihrer Kinder beziehen;