Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

7 
8 
557 
Bei Aktien und anderen Kapital--Anlagen, welche keinen gewissen gleich- 
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf 
und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fassionen 
zum Grunde zu legen (§. 32 desselben Gesetzes). Hiernach sind daher auch 
die bereits früher abgegebenen Fassionen von den Steuerpflichtigen nöthigen- 
falls zu ergänzen und zu berichtigen. 
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob die 
Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift oder 
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren, auf längere oder 
auf kürzere Zeit angelegt sind, ferner ob der verzinsliche Ausstand auf einem 
Darlehen oder auf einem anderen Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, 
Kautionen, Antheile Staatsangehöriger an Kommandit-Gesellschaften des In- 
oder Auslandes (Verordnung vom 15. Januar 1857) u. s. w. ebenso wie 
Darlehen zu fatiren (§. 30 desselben Gesetzes). 
Nur diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Ka- 
pital-Betrag von zusammen noch nicht vollen hundert Thalern ange- 
legt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15 Zif- 
fer 7 des Gesetzes vom 18. März 1851). 
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abgezogen 
werden. 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und 
Aktien--Institute, welches nur mit den nach dem jahrlichen Rechnungsabschlusse 
sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder 
vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur Anmeldung zu 
bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes). 
Zu I, II und III. 
9) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II und III 
bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst 
verpflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen: 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, welches 
einem Nieß brauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberechtigte; 
also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens der Ehefrau 
bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf des Vermögens 
ihrer Kinder beziehen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.