Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-BVlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 30. Weimar. 28. Dezember 1866. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u #. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getrenen Landtages zusätzlich zu den 
§.. 11 und 12 der Gebühren-Taxe in Strafsachen vom 20. März 1850, 
was folgt: 
Die zu amtlicher Thätigkeit bei Geschworenengerichten außerhalb der 
Flur ihres Wohnortes abgeordneten Beamten beziehen an Diäten und Ver- 
gütung für Nacht-Quartier, einschlüssig des Trinkgeldes, die nachstehenden 
Beträge: 
1) der Präsident des Gerichtshofes 
3 Thlr. — Sgr. — Pf. Diäten, 
1 — „ — „ für Nacht-Quartier; 
77" 
2) die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes 
2 Thlr. — Sgr. — Pf. Diäten, 
— „ 20 „ — „ für Nacht-Quartier; 
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