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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
u. 1t.
Zur Vereinfachung der bei Eidesleistung israelitischer Glaubensgenossen vor-
geschriebenen Förmlichkeiten verordnen Wir, unter Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtages, wie folgt:
Die Abnahme eines von israelitischen Glanbensgenossen zu leistenden Eides,
einschließlich der Belehrung des Schwurpflichtigen über die Wichtigkeit des Eides
und der Verwarnung vor Begehung eines Meineides oder leichtsinnigen Eides, ge-
schieht im bürgerlichen, wie im strafrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung des
Rabbiners oder dessen Stellvertreters unter Beobachtung der sonstigen, im §. 10
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März 1850 (Seite
125 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1850) vorgeschriebenen Förmlichkeiten
durch das zuständige Gericht.
Letzterem bleibt jedoch vorbehalten, unter Berücksichtigung der Umstände des
einzelnen Falles und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen, nach Anleitung der
Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juni 1855 (Seite 119 des Regierungs-
Blattes vom Jahre 1855), deren Bestimmungen solchenfalls analog anzuwenden
sind, die Eidesverwarnung, nach Befinden auch die Eidesabnahme durch den Rabbiner
oder einen Stellvertreter desselben vornehmen zu lassen.
Der §. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März
1850 ist insoweit, als er mit obigen Bestimmungen in Widerspruch steht, aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese ,
die Eidesleistung israelitischer Glaubens-=
genossen betreffend.