Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. 1t. 
Zur Vereinfachung der bei Eidesleistung israelitischer Glaubensgenossen vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten verordnen Wir, unter Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
Die Abnahme eines von israelitischen Glanbensgenossen zu leistenden Eides, 
einschließlich der Belehrung des Schwurpflichtigen über die Wichtigkeit des Eides 
und der Verwarnung vor Begehung eines Meineides oder leichtsinnigen Eides, ge- 
schieht im bürgerlichen, wie im strafrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung des 
Rabbiners oder dessen Stellvertreters unter Beobachtung der sonstigen, im §. 10 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März 1850 (Seite 
125 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1850) vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
durch das zuständige Gericht. 
Letzterem bleibt jedoch vorbehalten, unter Berücksichtigung der Umstände des 
einzelnen Falles und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen, nach Anleitung der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juni 1855 (Seite 119 des Regierungs- 
Blattes vom Jahre 1855), deren Bestimmungen solchenfalls analog anzuwenden 
sind, die Eidesverwarnung, nach Befinden auch die Eidesabnahme durch den Rabbiner 
oder einen Stellvertreter desselben vornehmen zu lassen. 
Der §. 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 6. März 
1850 ist insoweit, als er mit obigen Bestimmungen in Widerspruch steht, aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese , 
die Eidesleistung israelitischer Glaubens-= 
genossen betreffend.
	        
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