Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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brauche war, sofort in scharfer Lauge geweicht, gewaschen und durchlüftet wird. 
Ebenso ist das Haus gründlich zu reinigen und wiederholt zu durchlüften, in schlim- 
meren Fällen aber mittelst Chlorgases zu desinfiziren. 
5) Behufs Entdeckung der nicht mit gehörigem Erfolge geimpften Kinder ha- 
ben die Großherzoglichen Amts-Physiker alljährlich einmal in den verschiedenen Orten ihres 
Amtsbezirkes, bei gelegentlicher Anwesenheit daselbst, namentlich bei den regelmäßigen 
Impfungen, sich während der Unterrichtszeit in die Schulen zu begeben, die daselbst 
neu ausgenommenen Kinder auf ihre Impfnarben zu untersuchen und bei mangel- 
hafter Beschaffenheit derselben eine neue Impfung binnen kurzer Frist anzuordnen 
bezüglich selbst vorzunehmen. 
Schließlich wird die strenge Befolgung der im §. 14 des Impfgesetzes vom 
26. Mai 1826 enthaltenen Vorschrift hierdurch wiederholt eingeschärft, der zu- 
folge das gedachte Gesetz jährlich wenigstens einmal und zwar mit Eintritt des 
Frühjahres in den Gemeinden zu verlesen ist. 
Weimar am 28. November 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf den Preiß des Hafers ist bei den Posthaltereien des Groß- 
herzogthumes auch für das Jahr 1866 die Taxe 
für ein Extrapost= Pferd auf —. 11/ Sgpr. 
und 
für ein Courier= und Estaffetten= Pferd auf 16½ Sgr. 
für jede Meile festgesetzt worden. 
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. Dezember 1865. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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