Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind auch zu höherem Betrage zulässig. 
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen 
und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des beigegebe- 
nen Rückscheines nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der 
Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sey, zurückgekommen ist. 
Sendungen mit Nachnahmen sind im Allgemeinen 
a) wenn sie aus Briefen (ohne angegebenen Werth) bis zum Gewichte 
von vier Loth ausschlüssig, sodann aus zur Briefpost gehörigen 
Sendungen unter Band oder Muster bestehen und der Vorschuß 
1 Thaler nicht übersteigt, mit der Briefpost, 
b) wenn sie aus anderen als den vorstehend unter a genannten Sen- 
dungen bestehen, oder wenn der Vorschuß 1 Thaler übersteigt mit 
der Fahrpost « 
zu befördern. Im Verkehr mit den Städten Bremen, Hamburg und Lübeck 
gehören, ohne Rücksicht auf den Vorschußbetrag, Briefe (ohne angegebenen 
Werth) bis zu 4 Loth ausschlüssig durchweg zur Briefpost und Briefe von 
4 Loth an bis zu 15 Loth einschlüssig dann zur Briefpost, wenn der 
Absender auf der Adresse die Beförderung mit der Briefpost ausdrücklich 
verlangt hat. Eben so können auch zur Briefpost gehörige Sendungen unter 
Band und Muster im Verkehr mit den Hansestädten Vorschüsse ohne Be- 
schränkung auf den Betrag von 1 Thaler nachgenommen werden. 
Für Nachnahme-Sendungen wird das je nach der Beförderung mit der 
Brief= oder mit der Fahr-Post sich ergebende Porto nach dem inneren 
Taxis'schen Tarife und daneben für Vorschüsse, welche bei einer Sendung 
4 Sgr. übersteigen, für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ein halber 
Silbergroschen erhoben. 
Porto und Gebühr müssen stets gleichzeitig bezahlt werden. 
Auch die Gebühr wird stets nach dem Tarife der Währung des Postortes, 
in welcher die Zahlung der Gebühr erfolgt, berechnet. 
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die 
Gebühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahme-Sendungen, welche mit der 
Briefpost Beförderung erhalten, sodann alle Nachnahme-Briefe (ohne ange- 
gebenen Werth) bis 4 Loth ausschlüssig, bleiben auch von Retour- 
Porto frei.
	        
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