Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages über die Fortdauer der im 
8. 212 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 
bestimmten, im Artikel 14 des Nachtragsgesetzes vom 8. Oktober 1859 verlänger- 
ten Sportel= und Gebühren-Freiheit in Ablösungs= und Grundstückszusammen- 
legungs-Sachen, wie folgt: 
„Die Sportel= und Gebühren-Freiheit in Ablösungs= und Grundstücks- 
zusammenlegungs-Sachen soll in dem bisherigen Umfange vorerst noch für 
die nächsten zehen Jahre nach Ablauf der in dem Artikel 14 des Gesetzes 
vom 8. Oktober 1859 festgesetzten Zeitdauer, also vom 21. Juni 1868 
an, fortbestehen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu §. 212 des Gesetzes über die Ablösung 
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 
und zu Artikel 14 des Nachtragsgesetzes 
vom 8. Oktober 1859, die Sportel= und 
Gebühren-Freiheit in Ablösungs= und 
Grundstückszusammenlegungs-Sachen 
betreffend.
	        
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