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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Melßen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. x.
Zur Vermeidung von Nachtheilen, welche nach Außerkraftsetzung der gesetzlichen
Beschränkungen des Zinsfußes (Gesetz vom 4. Mai 1859, die weitere Suspendi-
rung der Wuchergesetze betreffend) für nachstehende Hppotheken = Glänbiger dadurch
entstehen können, daß im §. 93 Alsatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 über
das Recht an Faustpfändern und Hypotheken die Eintragung nachträglich erhöheter
Zinsen in das Hppotheken-Buch mit der daselbst angegebenen Wirkung unbe-
schränkt zugelassen ist, verordnen Wir unter Zustimmung des getreuen Landtages,
wie folgt:
Die Ausdehnung des für die Hauptschuld eingetragenen Pfandrechtes auf
nachträglich erhöhete Zinsen findet, ohne Genehmigung der nachstehenden
Gläubiger, nur insoweit Statt, als die ursprünglich und die nachträglich
bestimmten Zinsen zusammen die Höhe von fünf Prozent jährlich nicht
übersteigen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Februar 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über das Recht an Faust-
pfändern und Hppotheken vom 6. Mai
1839, die Beschränkung der Schlußbe-
stimmung des §. 93 dieses Gesetzes
betreffend.
Druck der Hof - Buchdruckerei in Weimar.