Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 4. Weimar. 10. März 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. 1.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu der revidirten Ge-
meindeordnung vom 18. Januar 1854 zu verordnen beschlossen, wie folgt:
Zu Art. 150.
Gegen Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche, in der Verpflichtung
der Gemeinde und im Gemeindezwecke begründet, durch Umlegung von Gemeinde-
lasten ausgeführt werden sollen, findet Berufung der Betheiligten hinsichtlich der
Aufbringungsweise der dießfallsigen Kosten dann Statt, wenn eine Neuanlage oder
doch die wesentliche Umänderung einer bestehenden Anlage beabsichtigt wird, die
Kosten dieser Herstellung ganz oder zum Theil durch Umlagen aufgebracht werden
sollen und die zu diesem Zwecke auf das Jahr zu zahlenden Geldbeträge die
Summe der an den Staat vom Einkommen zu entrichtenden direkten Steuer über-
steigen, oder wenn die Gemeindesteuern überhaupt mit Hinzurechnung der beab-
sichtigten neuen Umlage über den doppelten Betrag der an den Staat zu entrich-
tenden Steuer vom Einkommen sich belaufen würden.
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