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a) von jedem Langholzfloffe: b) von jedem Dielenflosse:
IV. an den Besitzer der sogenannten Sandmühle in Vacha:
2 Sgr. 6 Pf. 8 Sgr. — Pf.
V. an die Besitzer der beiden Mühlen in Dankmarshausen zusammen:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf.
VI. an den Besitzer der Mühle in Berka a. W., der sogenannten Fleckenmühle:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf.
VII. an den Besitzer der Mühle in Gerstungen:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf.
WIII. an den Besitzer der Mühle in Sallmannshausen:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pff.
IX. an den Besitzer der Mühle in Wartha:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf.
X. an den Besitzer der Mühle in Spichra:
2 Sgr. 6 Pf. 4 Sgr. — Pf.
XI. an den Besitzer des Rittergutes und der Mühle in Mihla:
je 2 Sgr. 6 Pf. und gemeinschaftlich 4 Sgr. — Pf.
Die vorstehend unter J bis XI bemerkten Abgabensätze finden insoweit An-
wendung, als nicht unter den Betheiligten durch Vereinbarung etwas Anderes be-
stimmt ist oder künftig bestimmt wird.
§. 8.
Flösser, welche die Hebestellen zu Tiefenort, Berka a. W. und Creuzburg
passiren, ohne die vorgeschriebenen fiskalischen Abgaben (§. 6) zu entrichten, oder
die an Mühlenbesitzer zu erlegenden Albgaben (§. 7) hinterziehen, verfallen in eine
dem zwölffachen Betrage der betreffenden Abgabe gleichkommende Strafe und haben
überdieß die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen.
Im Rückfalle erhöht sich jene Strafe auf den vierundzwanzig fachen Be-
trag der hinterzogenen Abgabe.
Insofern etwa hinsichtlich der von den im §F. 7 gedachten Mühlenbesitzern zu
erhebenden Abgaben hiervon abweichende Konventional-Strafen festgesetzt seyn sollten,
bewendet es bei diesen.